VKI: Vergleichsangebot unannehmbar
Die Salzburger Sparkasse agiert im WEB-Zivilprozess weiter als wirtschaftlicher "Goliath".
Die Salzburger Sparkasse agiert im WEB-Zivilprozess weiter als wirtschaftlicher "Goliath".
Der BGH hält den PIN-Code bei Maestro-Karten für sicher. Die Behauptung, der Dieb habe den Code errechnen können, hilft dem Kontoinhaber im Fall eines Kartenmissbrauches nicht. Der erste Anschein spricht für die Bank - ein Rückschlag für Verbraucherschützer. Diese organisieren Sammelklagen.
Das "Nur-Malus-System" der Generali Versicherung verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Versicherungsnehmer bekommen nach Verbandsklage des VKI - im Auftrag des BMSG - erhöhte Prämien zurück und sind neu einzustufen.
Eine Konventionalstrafe bei Ausübung eines Rücktrittsrechtes oder einen Anspruch auf ein Beratungshonorar selbst bei Nichtzustandekommen eines Versicherungsvertrages.
Der VKI hatte im Auftrag des BMSG eine private Unfallversicherung auf Zahlung von Taggeld nach einem Unfall geklagt. Die Versicherung hatte argumentiert, dass ein Anspruch auf Taggeld nach den AUVB 1994 nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit im Beruf zu leisten wäre, bei Arbeitslosigkeit bestünde hingegen kein Anspruch auf Taggeld.
Das HG Wien hebt in einem Musterprozess des VKI - im Auftrag des BMSG - einen Lebensversicherungsvertrag wegen fehlerhafter Beratung zum Anlagerisiko und zur Kostenbelastung wegen Irrtums auf und verurteilt die Versicherung zur Rückzahlung aller einbezahlten Prämien.
Im Lichte von vielen Beschwerden und den anhängigen Musterprozessen hat das BMSG den VKI mit der Sammlung jener Anleger beauftragt, die sich durch Fehlberatung von AWD in Sachen "Boden-Invest" geschädigt fühlen.
Das BGHS Wien spricht in einem Musterprozess des VKI - im Auftrag des BMSG - den erlittenen Kapitalverlust wegen mangelnder Aufklärung über das Risiko einer Kommanditbeteiligung bei der "Boden-Invest" als Schadenersatz zu.
Das HG Wien ändert - als Berufungsgericht - in einem Musterprozess des VKI - im Auftrag des BMSG - das Ersturteil ab und spricht Schadenersatz wegen falscher Anlageberatung zu.
Auch das OLG Wien beurteilt die Aufrundungsbestimmung in Fremdwährungskrediten als gesetzwidrig und als Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Verbandsklage zeigt erste Wirkung. VKI fordert als nächsten Schritt Nachrechnung der Kredite.
Jetzt muss Gerichtshof erster Instanz in Luxemburg entscheiden
OLG Graz bestätigt Rückforderungsanspruch wegen zuviel bezahlter Zinsen - Beginn der Verjährung frühestens mit "Überzahlung" des Kredites.
Auch das OLG Innsbruck erachtet die Aufrundungsbestimmung in Fremdwährungskrediten als gesetzwidrig und als Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Bank verliert in Musterprozess des VKI (im Auftrag des BMSG) auch im 2. Rechtsgang wegen Unterlassung von Informationspflichten gegenüber Mitschuldnerin eines Kreditnehmers.
Abermals spricht sich das OLG Wien (siehe bereits VRInfo 6/2004) in einem ausführlich begründeten Urteil in einem Musterprozess des VKI ( im Auftrag des BMSG) gegen die Rechtsansicht des OGH hinsichtlich der kurzen Verjährung des Rückforderungsanspruchs zuviel bezahlter Zinsen in Kreditverhältnissen (VRInfo 9/2003) aus und bestätigt sowohl Bereicherungs- als auch Schadenersatzanspruch des Kreditnehmers
Der VKI hat - im Auftrag des BMSG - eine Reihe von Volksbanken mit Verbandsklage gegen Aufrundungsklauseln in Fremdwährungskrediten in Anspruch genommen. Nun wurde eine außergerichtliche Lösung erzielt, die den Kreditnehmern Rückzahlungen von zuviel verrechneten Zinsen bringt.
Eine private Unfallversicherung muss - so in einem Musterprozess des VKI (im Auftrag des BMSG) - nach den AUVB 1994 nach einem Unfall Taggeld aus einer privaten Unfallversicherung auch im Fall von Arbeitslosigkeit bezahlen.
In jener Sammelklage des VKI (zusammen mit den AK von Kärnten, Tirol und Vorarlberg), in welchem der OGH bereits einen Teilanspruch eines Konsumenten wegen der Rückforderung zuviel bezahlter Zinsen abgewiesen hatte (E 2 Ob 106/03g = VRInfo 9/2003 = KRES 10/149), ging nun das HG Wien noch einen Schritt weiter und wies sämtliche Ansprüche jener Kreditnehmer ab, deren Kreditrückzahlung länger als drei Jahre zurück lag.
Das OLG Wien sieht den Vertrauensbonus-Rabatt in den Kaskobedingungen der Generali Versicherung als unzulässig im Sinn des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG an.
Die "Leitentscheidung" 4 Ob 73/03v des OGH vermochte es nicht, die Rechtsprechung der Untergerichte zu vereinheitlichen - bereits drei Berufungssenate teilen nicht die Ansicht des OGH.
Eine Versicherung hatte ein Polizzendarlehen vergeben und dabei die Zinsen aus Sicht des VKI nicht marktkonform angepasst. Nach Klagseinbringung bezahlte die Versicherung den beträchtlicher Zinsschaden.
Die Raiffeisenbank Draßmarkt-Kobersdorf-St. Martin hat die im Urteil des LG Eisenstadt vom 11.12.2003, 13 R 300/03w dem VKI zugesprochene Klagssumme beglichen und nahm Abstand von der (zugelassenen) ordentlichen Revision.
Argentinien Anleihen - Bank wurde in erster Instanz zum Schadenersatz von € 133.451 wegen falscher Anlageempfehlung verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Instanzengerichte teilen VKI-Position.
Das Einzugsermächtigungsverfahren gewinnt immer stärkere Bedeutung, da zahlreiche Unternehmen Ihre Kunden durch zusätzliche Gebühren im Fall der Rechnungsbegleichung durch Bareinzahlung oder Überweisung förmlich dazu "drängen", ihre Rechnungsbeträge mittels Einzug vom Konto des Kunden zuzulassen.
Das LG Eisenstadt folgt - in einem Musterprozess des VKI (im Auftrag des BMSG) dem OGH bei seinen Argumenten zur kurzen Verjährungsfrist nicht und geht von dreißigjähriger Verjährungsfrist für Rückerstattung überhöhter Kreditzinsen aus. Es ist zu hoffen, dass der OGH bald in einem "verstärkten Senat" Klarheit schafft.
Das kostenpflichtige "umfassende Sicherheitspaket" der Sparkasse OÖ verschleiert dem Kunden die tatsächliche Rechtslage bei der Haftung für den Missbrauch von Bankomatkarten und sieht eine Selbstbehalt von 100 Euro vor, den der Kunde ohne "Airbag" nicht zu tragen hätte. Dieses Produkt wird dem Kunden in Form einer Erklärungsfiktion am Kontoauszug aufgedrängt. Der VKI hat die Bank - im Auftrag des BMSG - abgemahnt und die Verbandsklage angedroht.
VKI gewinnt in erster Instanz Musterprozess (im Auftrag des BMSG) rund um fehlerhafte Anlageberatung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die AK Steiermark berichtet über einen Erfolg in einem Musterprozess im "Zinsenstreit": Die Kreditnehmer (KN) klagten die Volksbank Graz-Bruck auf Zahlung von rund 19.000 Euro und haben in erster Instanz den größten Teil davon zugesprochen bekommen.
Noch bevor ein Schaden aus einer fehlerhaften Anlageempfehlung überhaupt eingetreten ist, kann der Anleger - so der OGH - auf Feststellung der künftigen Schadenshaftung klagen; Voraussetzung ist, dass die fehlerhafte Beratung vom Anlagenberater bestritten wird.
Lange Frist würde "Klagsflut" verhindern und Klärung durch Musterprozesse ermöglichen
Raiffeisenbank Bludenz handelt bei Fremdwährungskrediten gesetzwidrig.
Verjährungsfrist 30 Jahre / Beginn mit "Überzahlung"
Das LG Feldkirch erachtet die Aufrundungsbestimmung in Fremdwährungskrediten der Raiffeisenbank Bludenz aufgrund einer Verbandsklage des VKI als Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Im Sommer 2003 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) überraschend entschieden, dass die Verjährungsfrist für die Rückforderung zuviel verrechneter Zinsen statt 30 Jahre nur 3 Jahre betrage OGH Urteil . Seither argumentieren viele Banken damit, dass sie - wenn überhaupt - nur in den letzten drei Jahren zuviel bezahlte Zinsen zu refundieren.
Fälle von Bankomatkartenmissbrauch sind im Jahr 2003 stark gestiegen, der VKI intervenierte dabei erfolgreich. Das sich aus den hohen Limits ergebende Risiko ist Konsumenten weiterhin nicht bewusst
Der VKI gewinnt in erster Instanz Musterprozess wegen falscher Anlageberatung gegen den AWD. Der Konsument wurde von einem AWD-Berater nicht darüber aufgeklärt, dass er bei einer Kommanditbeteiligung an der Boden-Invest Beteiligungsgesellschaft mbH Co KEG auch Kapital verlieren kann.
Der OGH hält in einem Musterprozess des VKI fest: Nach ständiger Rechtsprechung besteht die Informationspflicht auch dann, wenn der Interzedent über die finanzielle Situation des Hauptschuldners Bescheid weiß. Die Bank kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Aufklärung durch den Hauptschuldner erfolgt ist, da dieser nicht Verhandlungsbeauftragter des Kreditgebers ist.
Auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur Bestimmungen über die außerordentliche Kündigung enthalten, könne daraus noch kein konkludenter Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung abgeleitet werden.
Nachdem der OGH die Frage, wodurch nichtige Zinsanpassungsklauseln in Kreditverträgen zu ersetzen sind, in seinen bisherigen Entscheidungen noch offen ließ, sprach sich abermals ein Gericht für die Anwendung von SMR/VIBOR (EURIBOR) Halbe aus.
Das HG Wien sieht den Vertrauensbonus-Rabatt in den Teilkasko Bedingungen der Generali Versicherung als unzulässig im Sinn des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG an.
Schließt ein Konsument einen Versicherungsvertrag über einen Versicherungsmakler ab, scheidet das Rücktrittsrecht nach § 5b VersVG nach Ansicht des OGH aus.
Der VKI hat 2002 mit Verbandsklage die Rechtslage geklärt: Die Bank trägt das Risiko.
VKI hat bereits 2002 die Rechtslage geklärt
By clicking on „accept“, you explicitly consent to transfer data to the USA. Caution: The US does not ensure an comparable adequate level of protection like the EU. Due to surveillance laws such as FISA 702, Youtube (Google Inc) is obliged to hand over your personal data to US authorities. There is no adequacy decision of the European Commission for the transfer of data to the USA. Furthermore, Youtube (Google Inc) cannot offer appropriate safeguards for compliance with an adequate level of protection comparable to that of the EU. Hence, in the US you do not have enforceable data subject rights and effective legal remedies that are equivalent to the level of protection guaranteed within the EU.
Bild: