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Urteil: Informationspflichten der Bank gegenüber Mitschuldner

Bank verliert in Musterprozess des VKI (im Auftrag des BMSG) auch im 2. Rechtsgang wegen Unterlassung von Informationspflichten gegenüber Mitschuldnerin eines Kreditnehmers.

Eine Konsumentin unterfertigte im Jahr 2000 gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten einen Kreditvertrag. Die Gesamtbelastung betrug S 506.928,-- (€ 36.839,89), während die Konsumentin nur ein Einkommen von brutto S 14.200,-- (€ 1.031,95) zur Verfügung hatte. Die Konsumentin wusste zwar von Schulden ihres Lebensgefährten, über seine finanzielle Gesamtlage war sie jedoch nicht informiert.

Der Kredit wurde hauptsächlich zur Schuldenabdeckung des Lebensgefährten verwendet.

Die Konsumentin hatte nie direkten Kontakt zur beklagten Bank und war auch in keiner ihrer Filialen. Der Lebensgefährte nahm die Kreditunterlagen mit nach Hause, wo sie von der Konsumentin unterschrieben wurden. Am Ende des Kreditvertrages befand sich der Vermerk, dass die Konsumentin über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und über die wesentlichen Folgen der Solidarhaftung aufgeklärt worden sei und dass sie zur Übernahme der Solidarhaftung auch für den Fall bereit sei, dass der Kreditnehmer seine Verpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllt.

Der Kredit konnte vom Lebensgefährten nicht mehr bedient werden. Nachdem die Bank der Konsumentin mit Gehaltsabtretung drohte, bezahlte sie einen Betrag von S 82.393,37 (€ 5.987,76). Mit Hilfe des VKI sollte der rechtsirrtümlich geleistete Betrag zurückgefordert und festgestellt werden, dass die Konsumentin aus dem gegenständlichen Kredit gemäß § 25 c KSchG nicht haftet.

Sowohl Erstgericht als auch Berufungsgericht haben die Klage gegen die Bank abgewiesen. Der OGH hat unserer Revision Folge gegeben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen. Unter Vorgabe der vom OGH aufgestellten Grundsätze (Informationspflicht besteht auch dann, wenn der Interzedent über die finanzielle Situation des Hauptschuldners Bescheid weiß, unterlässt die Bank die erforderliche Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er die Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte, Hauptschuldner ist grundsätzlich nicht Verhandlungsbeauftragter des Kreditgebers) hatte das Erstgericht zu prüfen, ob die Bank eine Informationspflicht traf und ob die Konsumentin auch bei Erfüllung der Informationspflicht die gegenständliche Verpflichtung übernommen hätte. Erfreulicherweise kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass die Klägerin ihre Haftungserklärung bei ordentlicher Aufklärung nicht abgegeben hätte. Die Klägerin haftet daher nicht aus dem Kreditvertrag ihres Lebensgefährten.

ZRS Wien 13. 5. 2004, 9 Cg 123/02b-38
Klagevertreter: Dr. Benedikt Wallner, Wien

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