Urteil: Zur Abrechnung von Mehrwertdiensten
Bei Mehrwertdiensten sind der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber sowie der Vertrag zwischen dem Diensteanbieter und dem Benutzer zu unterscheiden. Der Netzkunde schuldet nicht das Entgelt für den Mehrwertdienst, sondern nur das normale Verbindungsentgelt.