Zum Inhalt

Urteil: Jahr 2000 Problem bei Software

Software aus 1994 kann - fehlt die Jahr-2000-Tauglichkeit - mangelhaft sein. Es ist auf die übliche Nutzungsdauer der Software, den Vertragszweck und auch das Projektvolumen abzustellen.

Das klagende Bauunternehmen hatte mit dem beklagten Unternehmer einen Werkvertrag zur Errichtung einer MSR-Technik (Messen, Steuerung, Regelung) in einem von der klagenden Partei zu erstellenden Bauwerk vereinbart. Das Werk wurde am 31.3.1994 übernommen. Es wurde eine Gewährleistungszeit von 5 Jahren vereinbart. In der Folge stellte sich heraus, dass das Betriebssystem und Anwenderprogramme der MSR-Technik nicht 2000-fest sind. Die klagende Partei begehrte Verbesserung und klagte. Strittig war, ob die Jahr 2000-Fähigkeit - welche nicht ausdrücklich vereinbart worden war - zu den vorausgesetzten Eigenschaften zählt. Das Gericht ging davon aus, dass bei der Auslegung eines Vertrages, ob Jahr 2000-Fähigkeit vereinbart wurde oder nicht, im Einzelfall die übliche Nutzungsdauer der Software, der Vertragszweck und auch das Projektvolumen heranziehen seien. Weil im vorliegenden Fall Software mit hohen Kosten angeschafft worden war, die auch über einen längeren Zeitraum genutzt werden sollte, sei - so das Gericht - den Umständen des Vertragsschlusses zu entnehmen gewesen, dass das Programm für einen deutlich längeren Zeitraum als bis zum Jahr 2000 benutzbar sein sollte. Die Vereinbarung einer 5-jährigen Gewährleistungsfrist sei gerade kein ausreichendes Indiz dafür, dass nur für diese Zeit die Fehlerfreiheit vereinbart worden sei. Es sei vielmehr üblich, dass Werkleistungen oder Kaufsachen länger genutzt werden können, als nur innerhalb der Gewährleistungsfrist.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Urteil: Irreführende „5G-Ready“-Werbung von T-Mobile

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung der „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht: Nach Auffassung des Gerichts erweckt die Werbung den unrichtigen Eindruck, Kunden könnten bei den mit „5G-Ready“ beworbenen Tarifen bereits den Kommunikationsstandard 5G nutzen. Tatsächlich handelte es sich bei „5G-Ready“ lediglich um eine Option, die es dem Kunden ermöglicht, zu einem späteren Zeitpunkt ohne Vertragsverlängerung und Zusatzkosten auf einen 5G-fähigen Tarif zu wechseln, sobald dieser verfügbar ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Urteil: A1-Kundenhotline: Keine Zusatzkosten für Anrufe bei vorhandenen Freiminuten

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel. Das OLG Wien bestätigte dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg"), dass in Tarifen inkludierte Freiminuten auch zur Helpline gelten müssen. Zudem muss es auch Internetkunden möglich sein, dass sie die bestehende Hotline zum Grundtarif erreichen können.

Urteil: Gesetzwidrige Kosten bei A1-Hotline

Das HG Wien gab dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke Georg) recht, dass inkludierte Freiminuten auch zur Georg Helpline gelten müssen und auch Internetkunden eine Hotline zum Grundtarif zur Verfügung gestellt werden muss.

Urteil: OGH: 27 Klauseln von Sky unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - eine Verbandsklage gegen die Sky Österreich Fernsehen GmbH (Sky). Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte 27 Klauseln und eine Praktik von Sky für unzulässig.

Urteil: EuGH zum Facebook "Like"-Button

Der EuGH nimmt die Betreiber von Webseiten mit in die Verantwortung soweit es um die Erhebung und Übermittlung der Informationen an Facebook geht. Für die anschließende Verarbeitung ist Facebook jedoch alleine zuständig. Die Entscheidung zur früheren Datenschutz-Richtlinie (Vorgängerin der Datenschutz-Grundverordnung), die im Ausgangsfall noch anzuwenden war, hat auch Auswirkungen auf ähnliche Plugins. Websites, die Facebook "Like"-Buttons einbinden, müssen dafür bei den Nutzern eine Einwilligung einholen.

Zum Seitenanfang