Zum Inhalt

Urteil: Unerwünschte E-Mail-Werbung

Zwei Urteile aus Deutschland sehen auch unerwünschte E-Mail-Werbung als sittenwidrig an.

Die Rechtsprechung zur unerwünschten Telefon-, Telegramm- und Telefaxwerbung geht eindeutig davon aus, dass das unerwünschte Zusenden von Werbung auf den genannten Wegen sittenwidrig ist und damit gegen das UWG verstößt. In Österreich fehlen bislang - soweit überblickbar - Stellungnahmen zur Belästigung durch "E-Mail-Werbung".

Das Landgericht Berlin hatte sich in zwei Fällen mit Wettbewerbsklagen gegen E-Mail-Werbung auseinanderzusetzen. In beiden Fällen hat das Gericht die Rechtsprechung zur unerwünschten Telefaxwerbung auf die E-Mail-Werbung übertragen. Auch wenn der Empfang einer E-Mail selber - im Gegensatz zum Empfang eines Telefax - noch keine direkten Kosten beim Empfänger verursache, so könne der Empfänger die E-Mail dennoch nur unter Verursachung von eigenen Kosten lesen und überhaupt als Werbung erkennen. Denn die E-Mail kann nur gelesen werden, während der Empfänger "online" ist. Auf diese Weise entsteht dem Empfänger einerseits Telefongebühren für die Verbindung des eigenen Computers mit dem externen Computer des Providers. Darüber hinaus stellt der Provider dem Empfänger die Kosten für die Nutzung seines Servers in Rechnung, die anteilmäßig auch auf die Zeit entfällt, in denen die Werbung via E-Mail gelesen wird. Darüber hinaus muss der Inhaber eines "E-Mail-Briefkasten" auch Zeit und Mühe aufwenden, tatsächliche Mitteilungen von unerwünschter Werbung zu sortieren. Auch Werbung via E-Mail ist daher sittenwidrig und ein Verstoß gegen das (deutsche) UWG.

LG Berlin 2.4.1998, 16 O 201/98

LG Berlin 14.5.1998, 16 O 301/98

Volltextservice

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Urteil: Irreführende „5G-Ready“-Werbung von T-Mobile

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung der „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht: Nach Auffassung des Gerichts erweckt die Werbung den unrichtigen Eindruck, Kunden könnten bei den mit „5G-Ready“ beworbenen Tarifen bereits den Kommunikationsstandard 5G nutzen. Tatsächlich handelte es sich bei „5G-Ready“ lediglich um eine Option, die es dem Kunden ermöglicht, zu einem späteren Zeitpunkt ohne Vertragsverlängerung und Zusatzkosten auf einen 5G-fähigen Tarif zu wechseln, sobald dieser verfügbar ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Urteil: A1-Kundenhotline: Keine Zusatzkosten für Anrufe bei vorhandenen Freiminuten

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel. Das OLG Wien bestätigte dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg"), dass in Tarifen inkludierte Freiminuten auch zur Helpline gelten müssen. Zudem muss es auch Internetkunden möglich sein, dass sie die bestehende Hotline zum Grundtarif erreichen können.

Urteil: Gesetzwidrige Kosten bei A1-Hotline

Das HG Wien gab dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke Georg) recht, dass inkludierte Freiminuten auch zur Georg Helpline gelten müssen und auch Internetkunden eine Hotline zum Grundtarif zur Verfügung gestellt werden muss.

Urteil: OGH: 27 Klauseln von Sky unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - eine Verbandsklage gegen die Sky Österreich Fernsehen GmbH (Sky). Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte 27 Klauseln und eine Praktik von Sky für unzulässig.

Urteil: EuGH zum Facebook "Like"-Button

Der EuGH nimmt die Betreiber von Webseiten mit in die Verantwortung soweit es um die Erhebung und Übermittlung der Informationen an Facebook geht. Für die anschließende Verarbeitung ist Facebook jedoch alleine zuständig. Die Entscheidung zur früheren Datenschutz-Richtlinie (Vorgängerin der Datenschutz-Grundverordnung), die im Ausgangsfall noch anzuwenden war, hat auch Auswirkungen auf ähnliche Plugins. Websites, die Facebook "Like"-Buttons einbinden, müssen dafür bei den Nutzern eine Einwilligung einholen.

Zum Seitenanfang