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Urteil: deutscher BGH - Befristung von Telefonwertkarten ist rechtswidrig

Die Befristung einer Telefonwertkarte ohne Erstattung eines nicht verbrauchten Guthabens ist laut deutschem Bundesgerichtshof (BGH) gröblich benachteiligend.

Ein deutsches Telekommunikationsunternehmen wurde von einem deutschen Verbraucherschutzverein auf Unterlassung geklagt. Gegenstand des Verfahrens war die Frage der Rechtmäßigkeit einer befristeten Telefonwertkarte und der damit verbundene Verfall des nicht abtelefonierten Guthabens. Das beklagte Unternehmen hat Telefonwertkarten mit dem Zusatz "gültig bis (Monat/Jahr)" vertrieben, mit denen der Nutzer an öffentlichen Fernsprechern Telefonate in entsprechendem Umfang führen konnte. Nach Ablauf dieser Frist wurden - zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchte Guthaben - nicht rückerstattet. Gegen die Befristung der Gültigkeitsdauer hat der Verbraucherschutzverein eine Unterlassungsklage eingebracht und in allen drei Instanzen gewonnen.

Unangemessene Benachteiligung des Kunden

Das Berufungsgericht führte aus, dass die Klausel "gültig bis..." zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden führe. Für den Kunden sei nämlich der Verfall eines bei Ablauf der Gültigkeitsdauer noch vorhandenen Guthabens nicht deutlich erkennbar, weshalb ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegen würde.

Der BGH sah darin zwar keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot, da dem Kunden die Nichterstattung eines bei Ablauf der Gültigkeitsdauer noch vorhandenen Guthabens nicht verschleiert werde. Laut BGH könne ein durchschnittlicher Kunde nicht davon ausgehen, dass der Vermerk auf der Telefonkarte lediglich die Dauer der Kartennutzung, nicht jedoch zugleich den vertraglichen Leistungsanspruch begrenzt. Dem Kunden müsse klar sein - so der BGH - dass mit Ablauf der angegebenen Gültigkeitsdauer kein Anspruch auf Rückzahlung des unverbrauchten Restguthabens bestehe.

Die Klausel sei vielmehr deshalb rechtswidrig, weil der Karteninhaber unangemessen benachteiligt werde. Eine Befristung wäre nur dann zu rechtfertigen, wenn die Beklagte zugleich eine Regelung getroffen hätte, wonach die Kunden ein allfälliges Guthaben erstattet erhalten oder zumindest beim Kauf einer neuen Telefonkarte angerechnet bekommen. Eine solche Regelung gab es allerdings nicht.

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