Entgelte für Papierrechnungen gesetzwidrig
Handelsgericht Wien untersagt Klausel bei Hutchison 3.
Handelsgericht Wien untersagt Klausel bei Hutchison 3.
Das Landesgericht Feldkirch wies eine Klage gegen Konsumentin auf 1000 Euro für Roamingkosten im Inland ab. Mobilfunkbetreiber müssen auf Gefahr von Roaming im grenznahen Gebiet hinweisen, sonst verletzen sie ihre Schutz - und Sorgfaltspflichten.
Rekursgericht bestätigt titelwidriges Verhalten von GMX.
Die Kostenhinweise der Firma Content4u auf www.download-service.de für die Nutzung eines "Download-Services" sind unwirksam. Gericht untersagt die Verwendung derartiger Entgeltklauseln.
Die Kostenhinweise der Firma Content4u für die Nutzung eines "Download-Services" sind unwirksam. Gericht untersagt die Verwendung derartiger Entgeltklauseln.
Das OLG Wien bestätigte nun die Entscheidung der ersten Instanz zum Thema "Umweltbeitrag" von T-Mobile. Der VKI war gegen die zusätzliche Gebühr für Papierrechnungen im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums mit Verbandsklage vorgegangen und bekam wieder Recht. Zusatzgebühren für Papierrechnungen sind gröblich benachteiligend bzw. im konkreten Fall intransparent. Ein monatlich anfallender Umweltbeitrag ist kein "Einmalentgelt" und nutzt nur dem Betreiber. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, T-Mobile kann den OGH anrufen.
Auch in 2.Instanz bekam der VKI nun in Sachen "Umweltbeitrag" von T-Mobile Recht.
In einer Verbandsklage der Arbeiterkammer gegen den Telefonanbieter My Phone hat das Oberlandesgericht Linz in zweiter Instanz 15 von 18 Klauseln für unzulässig befunden.
Wer das Internet intensiv nutzt, ist auf vielfache Weise auch mit Rechtsfragen konfrontiert. Ein neues Buch des VKI schafft Klarheit in dieser noch jungen Rechtsmaterie.
HG Wien erklärt 22 von 24 AGB-Klauseln von UPC für gesetzwidrig.
Das Wiener Handelsgericht erklärte in einem Verbandsverfahren des VKI (im Auftrag des BMASK) 22 von 24 beanstandeten AGB-Klauseln in den Verträgen der UPC Telekabel Wien GmbH für nichtig.
Aktuelles Buch des VKI schützt von Internet-Betrug.
Aufgelaufene Kosten zur Abwehr gegen die Abzocke müssen erstattet werden.
Mit 1. Mai tritt das Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011 (KSchRÄG 2011) in Kraft. Das Gesetz bringt deutliche Verbesserungen im Kampf gegen Cold Calling.
Ein Mobilfunkanbieter darf keine Gebühr dafür verlangen, dass er dem Kunden nach einer Kündigung das vorhandene Restguthaben erstattet. Diese und drei weitere Klauseln in den Bedingungen für Prepaid-Verträge des Unternehmens klarmobil sind unwirksam. Das hat das Landgericht Kiel nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.
Wegen gröblicher Benachteiligung untersagt das HG Wien derartige Nebengebühren von T-Mobile.
HG Wien untersagt derartige Nebengebühren wegen gröblicher Benachteiligung.
Das soziale Netzwerk Facebook erfreut sich enormer Beliebtheit. Im Januar 2011 erreichte Facebook nach eigenen Angaben 600 Millionen aktive Nutzer weltweit. Es gibt jedoch auch viele Kritiker, die auf grobe Datenschutzmängel hinweisen.
Im Auftrag des BMASK hatte der VKI gegen Mobilfunkbetreiber und Versicherungen Verbandsklagen wegen der sogenannten "Zahlscheingebühr" eingebracht. Nun bestätigt - nach vier erfolgreichen Urteilen in erster Instanz (drei gegen Mobilfunker, eines gegen eine Versicherung) - in zweiter Instanz auch das Oberlandesgericht Wien das Urteil gegen T-Mobile: "Strafentgelte" für die Bezahlung mit Zahlschein sind seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) am 1.11.2009 in Österreich gesetzwidrig.
Der Mobilfunkanbieter A1 will ab 4.4. eine um 2,75 Euro höhere Grundgebühr verrechnen und dafür die Anrufe zu 05-Nummern in die in die Tarife inkludierten Freiminuten einbeziehen (bislang 0,25 Euro pro Minute).
Aufgrund der vielen Anfragen fassen wir die Rechtslage kurz zusammen:
Das OLG Oldenburg hat das Pingen als Straftat eingestuft und dem Landgericht Osnabrück die Eröffnung der Hauptverhandlung mittels Beschluss aufgetragen.
Der VKI ging gegen 29 Klauseln in den AGB des Internetdienstleisters GMX vor und bekämpfte auch gesetzwidrige Praktiken. Nun konnte mit GMX zu beiden Themen ein Vergleich erzielt werden.
In den von der Firma GMX Internet Services GmbH verwendeten Allg. Geschäftsbedingungen wurden zahlreiche Klauseln wegen Verstöße gegen das KSchG und ABGB abgemahnt
Zahlreiche Verstöße gegen das Konsumentenschutzgesetz eingeklagt - GMX gab im Verfahren vor dem HG Wien einen Unterlassungsvergleich ab
Der Inhaber eines DSL-Anschlusses kann den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer auch dann nicht kündigen, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind. Im Sinne dieses BGH-Urteils hat der Kunde die Grundgebühr selbst dann zu bezahlen, wenn der Betreiber im Gegenzug seine Leistung gar nicht erbringen kann.
Die beanstandete Klausel verschleiert dem Kunden, was er bei Überschreiten des vereinbarten Downloadvolumens zu zahlen hat.
Im Auftrag des BMASK klagte der VKI auch die Mobilkom Austria AG, die trotz Zahlungsdienstegesetz weiterhin die Zahlscheingebühr verrechnet. Das HG Wien wiederholt nun auch in diesem Verfahren deutlich und ausführlich: Das ist nicht mehr zulässig!
Im Auftrag des BMASK klagte der VKI ua die Mobilkom Austria AG, die trotz Zahlungsdienstegesetz weiterhin die Zahlscheingebühr verrechnet. Das HG Wien wiederholt nun auch in diesem Verfahren deutlich und ausführlich: Das ist nicht mehr zulässig!
Ab 1. Juli 2010 wird Telefonieren in der EU billiger. Aufgrund einer EU-Verordnung müssen Betreiber die Preise neuerlich senken. Es bestehen für Konsumenten Schutzvorkehrungen betreffend Datenroaming.
Mit einem "wieselflinken", "sagenhaft günstigen" Surferlebnis lockt so mancher Anbieter. Doch Werbeslogans wie "ohne Datenbremse", "viel downloaden, wenig zahlen" oder "überall und übergünstig" halten nicht immer, was sie versprechen. Das zeigt ein Vergleichstest des Vereins für Konsumenteninformation (VKI), der zehn Angebote (Vertrag und Wertkarte) der vier nationalen Netze auf Geschwindigkeit, Handhabe und Kosten untersucht hat.
Am 1.11.2009 ist das Zahlungsdienstegesetz in Kraft getreten. Nach § 27 Abs 6, 2.Satz ZaDiG ist die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes unzulässig. Die in Österreich weit verbreiteten "Zahlscheinentgelte" sind daher seit 1.11.2009 rechtswidrig. Der VKI hat - im Auftrag des BMASK - zunächst vier Mobilfunkanbieter abgemahnt, die Verwendung der entsprechenden Klauseln zu unterlassen.
Wenn der Kunde aufgrund einer AGB-Änderung der mobilkom den Vertrag aufkündigt, dann kann die mobilkom den Vertrag nicht durch Rücknahme der Vertragsänderung doch noch aufrechterhalten.
Der OGH bestätigt in der Verbandsklage des VKI (im Auftrag des BMASK) die Entscheidung des Berufungsgerichtes: Die Klausel, wonach sich mobilkom den Widerruf einer Änderungskündigung vorbehält, ist rechtswidrig. Im Fall einer drohenden und benachteiligenden Änderung der AGB und Entgeltbedingungen kann der Verbraucher, der sich zur Auflösung des Vertrages entschließt, nach Zugang seiner Kündigung an den Mobilfunkbetreiber mit einer wirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses rechnen. In einer derart dynamischen Branche wie der Mobilfunkbranche sind wechselnde Angebote durchaus üblich; eine einmonatige bzw. vierwöchige Phase der Unsicherheit, ob das Vertragsverhältnis weiter aufrecht bleiben soll, würde die Dispositionsfreiheit des Konsumenten stark einschränken, so der OGH. Der OGH verurteilte diese Praxis, da Konsumenten zu "Testsubjekten" verkommen würden. Im Lichte dieser Rechtsprechung wäre auch die Vereinbarung einer kürzeren Widerrufsfrist als rechtswidrig zu beurteilen.
Das Wiener Handelsgericht gibt einer UWG -Verbandsklage des VKI (im Auftrag des BMASK) gegen irreführende Werbung von T -Mobile statt. Wird ein Tarif als "unbegrenzt" beworben, darf er nicht begrenzt sein. Strenge Anforderungen an nachträgliche, als Aufklärung gedachte Hinweise.
Das Wiener Handelsgericht gibt einer UWG -Verbandsklage des VKI (im Auftrag des BMASK) gegen irreführende Werbung von T -Mobile statt. Fazit: Wird ein Tarif als "unbegrenzt" beworben, darf er nicht begrenzt sein.
Das OLG Wien bringt im Rahmen einer Ver-bandsklage des VKI (im Auftrag des BMASK) die "Überlegungsfrist" für den Telekom-Betreiber im Fall einer Änderung seiner AGB und einer nach-folgenden Kündigung des Kunden zu Fall. Der entstehende Schwebezustand ist für den Kunden nicht zumutbar.
Das OLG Wien bringt im Rahmen einer Ver-bandsklage des VKI (im Auftrag des BMASK) die "Überlegungsfrist" für den Telekom-Betreiber im Fall einer Änderung seiner AGB und einer nach-folgenden Kündigung des Kunden zu Fall. Der entstehende Schwebezustand ist für den Kunden nicht zumutbar.
Das Programmentgelt gemäß § 31 ORF-Gesetz ist grundsätzlich unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Programmentgelt allerdings nur bei einem Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des ORF zu entrichten.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK) - eine Verbandsklage gegen den Mobilfunkbetreiber Hutchison 3 G Austria GmbH in erster Instanz gewonnen.
Das HG Wien erklärte eine Klausel von Hutchison für intransparent und gröblich benachteiligend. Nach der betreffenden Klausel sollte der Abrechnungszeitraum grundsätzlich der Kalendermonat sein, wobei sich Hutchison das Recht vorbehielt, einen anderen Abrechnungszeitraum festzulegen. Die Klausel sah keine Verpflichtung vor, den Kunden bei Vertragsabschluss davon in Kenntnis zu setzen, welcher Abrechnungszeitraum in seinem Fall gelten soll. Der Kunde wurde tatsächlich auch nicht darüber informiert. Diese Intransparenz war letztendlich eine Kostenfalle für den Kunden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Einseitig diskriminierende Vertragsänderungen und Änderungskündigungen von Mobilfunkbetreibern als rechtswidrig bestätigt.
Eine Widerrufsfrist für eine Änderungskündigung durch den Unternehmer von einem Monat ist dem Verbraucher nicht zumutbar.
Keine Entgeltpflicht bei Vertragsauflösung aus Verschulden von One.
Das Bezirksgericht Donaustadt weist eine Klage von One gegen eine Konsumentin ab, deren Sohn in Grenznähe über ein ausländisches Netz telefoniert hatte, und die die hohen Roaming- Kosten dafür nicht bezahlen wollte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Das Handelsgericht Wien gab einer Verbandsklage des Vereines für Konsumenteninformation (VKI) - im Auftrag des BMSK - gegen Hutchinson statt. Werbung für "unbegrenztes Telefonieren" ohne deutlichen Hinweis auf Fair-Use-Limits (1000 Minuten je Leistung) ist irreführend und gesetzwidrig.
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