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"Cold-Calling" Verträge - ab Mai verschärfte Schutzbestimmungen

Mit 1. Mai tritt das Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011 (KSchRÄG 2011) in Kraft. Das Gesetz bringt deutliche Verbesserungen im Kampf gegen Cold Calling.

"Cold Calling" sind Werbeanrufe von Unternehmer, ohne dass Verbraucher  - wie es gesetzlich vorgeschrieben ist - vorher eingewilligt haben. Auch wenn dies nach dem TKG und dem UWG verboten war, haben sich viele Firmen nicht daran gehalten. Zahlreiche Konsumenten wurden daher in der Vergangenheit mit Werbeanrufen belästigt, um ihnen mit unseriösen Keilermethoden insbesondere Gewinn- und Lotteriedienstleistungen sowie Mobilfunk- und Festnetzverträge unterzuschieben. Oftmals wurde vom Unternehmer behauptet, der Kunden habe eingewilligt und könne sich nur nicht mehr daran erinnern.
Mit den neuen in § 5e Abs 4 und Abs 5 KSchG sowie § 5f Abs 2 KSchG eingefügten Regelungen wird der Schutz der Verbraucher gegen diese Keilermethoden verstärkt:

1.) "Cold Calling"-Verträge im Zusammenhang mit Gewinnzusagen und Wett- und Lotteriedienstleistungen sind gem. § 5e Abs 4 KSchG überhaupt nichtig. Auf die Ungültigkeit kann sich nur der Verbraucher berufen. Für Leistungen, die der Unternehmer trotz der Nichtigkeit erbracht hat, steht ihm kein Entgelt und keine Wertminderung zu. Bereits entgegen genommene Zahlungen oder Leistungen kann der Verbraucher vom Unternehmer zurückfordern.

2.) Für Dienstleistungsverträge, die im Rahmen eines unzulässigen Anrufs zustandekommen, wird der Beginn der Rücktrittsfrist besonders geregelt. Die Frist beginnt erst, wenn der Unternehmer mit der Leistungserbringung beginnt oder - wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Rechnungslegung erfolgte - ab der Zustellung der Rechnung an den Verbraucher zu laufen (§ 5e Abs 5 KSchG).

3.) Die in § 5f KSchG unter der Ziffer 1, Ziffer 5 und  Ziffer 7  vorgesehenen Ausnahmen vom Rücktrittsrecht gelten bei "Cold-Calling" - Verträgen gem. § 5f Abs 2 KSchG nicht. Damit steht Verbrauchern erstmals auch ein Rücktrittsrecht für Freizeitdienstleistungen (Zif 7) sowie für Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten (Zif 5) zu, sofern der Abschluss im Rahmen eines unerbetenen Werbeanrufes erfolgte.

Die Bestimmungen sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30.April 2011 ausverhandelt wurden.

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