Die Klage einer betroffenen Person richtete sich gegen die umfassende Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten – u.a. für Werbezwecke – im Zusammenhang mit der Nutzung der Social-Media-Plattform Facebook. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass Facebook hierfür seine Einwilligung einholen muss. Dem entgegnete Facebook, dass das Geschäftsmodell darauf ausgerichtet ist, Nutzern ein „personalisiertes Erlebnis“ anzubieten, es also eine auf Interessen und Einstellungen individuell zugeschnittene Plattform ist. Damit Facebook Nutzern dabei helfen kann, Personen, Gruppen, Unternehmen sowie Inhalte, Produkte und Dienste zu finden, müsse es deren personenbezogene Daten verarbeiten.
Das OLG Wien beschreibt das Geschäftsmodell von Facebook als atypisches Schuldverhältnis. Zwar schuldet der Kläger für den Zutritt auf Facebook kein Geld, doch duldet er, dass Facebook alle zu Verfügung stehenden personenbezogenen Daten verwertet. Zu diesem Zweck gibt Facebook die Daten seiner Nutzer ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weiter, sondern sendet die Werbung im Auftrag von Werbekunden an bestimmte, gegenüber den Werbetreibenden anonym bleibende Zielgruppen, die sie aus den Daten herausfiltert. Durch den Verkauf dieser Werbeanzeigen erzielt Facebook Einkünfte. Das OLG Wien befindet das Facebook-Geschäftsmodell für zulässig und bezeichnet auch die Nutzungsbedingungen „für jeden auch nur durchschnittlich aufmerksamen Leser leicht verständlich“. Im Ergebnis benötigt Facebook somit keine ausdrückliche Einwilligung gem Art 6 Abs 1 lit a DSGVO seiner Nutzer, um deren Daten im Zusammenhang mit dem angebotenen Geschäftsmodell zu verarbeiten. Die Verarbeitung – auch zu Werbezwecken – ist aufgrund der Nutzungsbedingungen zulässig und kann auf Art 6 Abs 1 lit b DSGVO gestützt werden.
Weiters begehrte der Kläger den laut eigenen Angaben symbolischen Betrag von EUR 500,- immateriellen Schadenersatz, weil Facebook sein Auskunftsbegehren nicht gesetzeskonform beantwortet hat. Der Kläger behauptete die Unsicherheit über die Verarbeitung seiner Daten habe „emotionales Ungemach“ verursacht. Das OLG Wien bestätigt, dass die Auskunft nicht gesetzeskonform erteilt wurde und sprach dem Kläger EUR 500,- zu.
Ebenfalls bestätigte das OLG Wien die Entscheidung der Erstinstanz, dass Facebook „Verantwortlicher“ und der Kläger „Betroffener“ der Datenverarbeitung ist.
Eine ordentliche Revision ist zulässig. Der Kläger hat angekündigt, diese einzubringen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 31.12.2020)
OLG Wien 7.12.2020, 11 R 153/20f, 154/20b
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