Zum Inhalt

OLG Wien: mobilkom-Klausel zu Vertragsänderungen gesetzwidrig

Das OLG Wien bringt im Rahmen einer Ver-bandsklage des VKI (im Auftrag des BMASK) die "Überlegungsfrist" für den Telekom-Betreiber im Fall einer Änderung seiner AGB und einer nach-folgenden Kündigung des Kunden zu Fall. Der entstehende Schwebezustand ist für den Kunden nicht zumutbar.

Die mobilkom beabsichtigte im Feber dieses Jahres eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Kunden wurden von den geplanten Änderungen informiert; da die Änderungen auch nachteilige Bestimmungen enthielten, machten viele Kunden von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht im Sinn des § 25 Abs 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) Gebrauch. Nach dieser Bestimmung kann der Kunde im Fall nicht ausschließlich begünstigender AGB-Änderungen den Vertrag mit seinem Betreiber kostenlos kündigen. Es folgte eine Mitteilung der mobilkom, dass die geplanten Änderungen doch nicht kommen würden, die Kündigung somit gegenstandslos sei. Mobilkom berief sich dabei auf eine Klausel, in welcher sie sich die Widerrufsmöglichkeit der Änderungskündigung vorbehielt.

Das OLG Wien sieht diese Regelung als gesetzwidrig an, weil der Kunde in einen unzumutbaren Schwebezustand gehalten werde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Zielgerichtete Werbung gegen den Willen von Verbrauchern weitgehend unzulässig

Der Europäische Datenschutzausschuss bezieht in einer Stellungnahme Position und befindet zielgerichtete Werbung auf Social Media gegen den Willen von Verbrauchern weitgehend für unzulässig. Je nach Intensität des Trackings müsse eine Einwilligung von Verbrauchern eingeholt werden oder kommt diesen zumindest ein Widerspruchsrecht zu.

Irreführende „5G-Ready“-Werbung von T-Mobile

Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung seiner „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

A1-Kundenhotline: Keine Zusatzkosten für Anrufe bei vorhandenen Freiminuten

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel. Das OLG Wien bestätigte dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg"), dass in Tarifen inkludierte Freiminuten auch zur Helpline gelten müssen. Zudem muss es auch Internetkunden möglich sein, dass sie die bestehende Hotline zum Grundtarif erreichen können.

Gesetzwidrige Kosten bei A1-Hotline

Das Handelsgericht Wien gab dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg") recht, dass inkludierte Freiminuten auch zur Georg Helpline gelten müssen und auch Internetkunden eine Hotline zum Grundtarif zur Verfügung gestellt werden muss.

Zum Seitenanfang