VKI klagt Billa wegen irreführender Werbung
"Minus 25% auf alle Getränke, ausgenommen Clever-Produkte" - so warb Billa in TV- und Radio-Spots für seine Aktion " Satte Rabatte".
"Minus 25% auf alle Getränke, ausgenommen Clever-Produkte" - so warb Billa in TV- und Radio-Spots für seine Aktion " Satte Rabatte".
Wie bereits im März letzen Jahres berichtet, brachte der VKI - im Auftrag des BMASK - gegen die Hypo-Leasing Kärnten GmbH & Co KG und die Hypü Alpe-Adria-Leasing GmbH Verbandsklage wegen Verwendung rechtwidriger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein und bekam für 26 von 29 Klauseln Recht. Der OGH bestätigte nun die Urteile der Vorinstanzen (dazu siehe News vom 14.3.2008), außer betreffend zwei Klauseln:
Das OLG Celle bestätigte nun die verbraucherfreundliche Ansicht in einer Diskussion, die bereits seit Mitte der 90er Jahre geführt wird: Es stellte klar, dass Anlageberater der Bank den Kunden über interne Provisionen (sog Kick-Back-Zahlungen) informieren müssen.
Das OLG Celle bestätigte nun die verbraucherfreundliche Ansicht in einer Diskussion, die bereits seit Mitte der 90er Jahre geführt wird: Es stellte klar, dass Anlageberater der Bank den Kunden über interne Provisionen (sog Kick-Back-Zahlungen) informieren müssen.
OGH spricht sich gegen die Zulässigkeit der sog "absoluten Berechnungsmethode" bei Zinsanpassungsklauseln in Sparbüchern aus: eine - bei dieser Berechnung mögliche - "Nullverzinsung" widerspreche diametral den elementaren Zwecken einer Spareinlage.
Beschluss des Handelsgerichtes ist nicht anfechtbar und Ansprüche der Geschädigten im Rahmen der Sammelklage gegen Verjährung sicher.
Wenn Fluggäste ihr Endziel frühestens drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen, können sie ebenso wie die Fluggäste annullierter Flüge von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück.
Das OLG Graz bestätigt nun die Entscheidung des Erstgerichts gegen die Contectum (vormals Ariconsec) Investment-Consulting GmbH in einem Musterprozess des VKI (im Auftrag des BMASK): Zertifikate der Meinl European Land (MEL) waren einem - bis zu dieser Investition - völlig unerfahrenen Anleger von seinem Anlageberater als "sichere Investiton" verkauft worden. Das Gericht verneinte eine seriöse Aufklärung durch den Anlageberater und bestätigte damit das Ersturteil.
Handelsgericht Wien prüft nun VKI-Vorwurf der systematischen Fehlberatung von Anlegern durch AWD-Berater.
Quelle-Shops nicht automatisch ebenfalls in Konkurs. Herstellergarantien Dritter bleiben aufrecht.
Ein Immobilienmakler hat keinen Anspruch auf seine Maklerprovision, wenn er den Auftraggeber falsch über den erzielbaren Preis einer Liegenschaft informiert und daher die Ausführung des rechtswirksam geschlossenen Geschäftes unterblieb.
Verbandsklage des VKI - im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg - bringt Klärung für typische Klausel in Kreditformularen vieler Banken.
Zins- und Kündigungsklauseln in den Bankschuldverschreibungen der Erste Bank wurden vom VKI mit Verbandsklage bekämpft. Das OLG Wien bestätigte die Entscheidung des Handelsgerichts Wien hinsichtlich der Kündigungsklausel. Die Zinsklausel sah das OLG allerdings nur im Falle des "Snowball-Bond X" als für den Konsumenten gröblich benachteiligend an.
Der OGH korrigiert die bisherige Rechtsprechung, wonach vielfach als Voraussetzung für einen Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude eine Untergrenze an Preisminderung von 50% für vorhandene Mängel angenommen wurde.
"Strafgebühren" für jene, die Zahlscheine nutzen und sich weigern dem Vertragspartner direkten Zugriff auf das Konto zu geben (Einzugsermächtigung, Lastschrift), sind seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes verboten.
Mit 1.11.2009 bringt das neue Zahlungsdienstege-setz (ZaDiG) zahlreiche Neuerungen. Wir zeigen diese auf und haben uns auch die darauf basierenden neuen AGB Banken kritisch angesehen.
Der VKI war - im Auftrag des BMASK - gegen die Werbung und gegen Klauseln in Werbebroschüren für Wertpapiere vorgegangen und bekam nun in wesentlichen Punkten in erster Instanz Recht: Wie im Fall der Generali Versicherung (Premium Edition 168%) beurteilte das Handelsgericht Wien auch die Werbung der Constantia Bank für ein Lehman Garantieprodukt als irreführend.
Nach einem Urteil des Handelsgerichts Wien haftet der Vermittler für den Schaden, der sich aus der Veruntreuung von AMIS Kundengeldern ergibt. Der Vermittler hätte seinen Kunden auf das hohe Risiko beim AMIS Generationsplan und die Möglichkeit eines Kapitalverlustes hinweisen müssen.
Wenn der Kunde aufgrund einer AGB-Änderung der mobilkom den Vertrag aufkündigt, dann kann die mobilkom den Vertrag nicht durch Rücknahme der Vertragsänderung doch noch aufrechterhalten.
Warten auf schriftliche Entscheidung des Gerichtes. AWD setzt weiter auf Flucht aus der Verwantwortung.
Am Donnerstag 22.10.2009 findet um 12.00 am Handelsgericht Wien (1010 Wien, Marxergasse 1a) im Saal 708 (7.Stock) die erste Verhandlung in der ersten Sammelklage des VKI gegen den AWD statt.
Das Gericht wird vorweg entscheiden müssen, ob eine Rechtsdurchsetzung durch Sammelklage in den vorliegenden Fällen zulässig ist.
Die Abgabe einer bedingten Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr nicht wegfallen.
Schadenersatzansprüche in Sammelklagen-Aktion des VKI betragen alleine rund 30 Mio Euro.
Deutscher Wettbewerbsverband klagt erfolgreich auf Unterlassung - Wirkung des sog. Hydrosan-Gerätes zur Trockenlegung von Mauern ist durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse nicht bestätigt, so das Oberlandesgericht Naumburg. Werbeaussagen, die den Hydrosan-Geräten eine bestimmte Funktionsweise und einen nachhaltigen Trockenlegungseffekt zuschreiben, sind irreführend und zu unterlassen.
Eigeninteresse des Mithaftenden an der Kreditgewährung hindert nicht die Anwendung des § 25c KSchG
Auch das OLG Wien bestätigt: Die Generali Versicherung hat irreführend für das Anlageprodukt "Premium Edition 168" geworben und ihre Haftung für den Kapitalverlust in den AGB gesetzwidrigerweise ausgeschlossen
Erste Verhandlung am 22.10.2009 am Handelsgericht Wien.
Erstmals liegt eine gerichtliche Einscheidung zu problematischen Klauseln bei Fremdwährungskrediten vor.
Der EuGH entschied letzte Woche in einem mit Spannung erwarteten Urteil, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht im Fernabsatz Gebrauch macht, nicht generell dazu verpflichtet werden darf, dem Verkäufer Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn er die Ware auf eine mit den Grundsätzen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, kann er durchaus zum Wertersatz verpflichtet werden.
Der BGH geht davon aus, dass bei der Rückabwicklung des Kaufes Nutzungsentgelt für die Benützung der Ware verlangt werden kann.
Der Xa-Zivilsenat hat gestern über die Klage einer Verbraucherzentrale gegen ein Luftverkehrsunternehmen entschieden, mit der die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt wurde.
OLG Wien bestätigt: Die Sammelklage nach österreichischem Recht ist in Lehre und Judikatur anerkannt.
Der AWD bestreitet alle Fehlberatungen und begehrt die Abweisung der Sammelklage. Das Gericht jedoch schreibt eine erste Verhandlung aus.
Das Landgericht Hamburg verurteilt eine Bank zur Haftung für falsche Anlageberatung bei Lehman-Anleihe, weil Kunde nicht über die eigene Gewinnmarge aufgeklärt hat.
Wenn ein Rating durch eine Rating-Agentur fahrlässig erstellt wurde, ein Anleger nachweislich auf Grund des Ratings eine Kaufentscheidung getroffen hat und ihm dadurch in der Folge ein Schaden entstanden ist, haftet die Rating-Agentur nach deutschem und österreichischem Recht für den gesamten Schaden.
Passagiere eines Fluges innerhalb der EU mit einer Fluglinie mit Sitz in einem anderen EU Mit-gliedstaat können ihre Klage auf Ausgleichsleis-tung im Fall einer Annullierung/Überbuchung wahlweise auch beim Gericht des Abflugortes oder des Ankunftsortes einbringen.
Nationale Gerichte sind verpflichtet, die Nichtig-keit von Vertragsklauseln amtswegig aufzugreifen.
Das Handelsgericht Wien gab dem VKI in einem weiteren - im Auftrag des BMASK geführten- Verbandverfahren gegen gesetzwidrige AGB - Klauseln in einem Heimvertrag Recht und untersagte der Einrichtung Humanocare die Verwendung von 7 Klauseln. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Eine Fluggesellschaft darf einen gebuchten Flug nicht ohne Vorwarnung stornieren, wenn die Zahlung per Kreditkarte oder Lastschrift nicht geklappt hat oder der Kunde die Zahlungsfrist nicht eingehalten hat. Solche Vertragsklauseln sind unzulässig.
Ausschluss des Rechtes zur außerordentlichen Kündigung und auch der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes in Genussscheinbedingungen ist rechtswidrig
Nach dem BGH stellt es keine "Nichtbeförderung" im Sinne der Fluggastrechteverordnung dar, wenn ein Fluggast einen Anschlussflug nicht erreicht, weil der gemeinsam mit dem Anschlussflug gebuchte Zubringerflug erheblich verspätet erfolgt.
HG Wien verpflichtet FUNDPROMOTOR für grob sorgfaltswidrige MEL-Vermittlung zum Schadenersatz.
In den Medien wird über das Ausspähen von Millionen Kreditkartendaten in den USA berichtet. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob und wann bzw in welcher Höhe der Kunde für mißbräuchliche Kartennutzungen haftet?
Das Wiener Handelsgericht gibt einer UWG -Verbandsklage des VKI (im Auftrag des BMASK) gegen irreführende Werbung von T -Mobile statt. Fazit: Wird ein Tarif als "unbegrenzt" beworben, darf er nicht begrenzt sein.
Bei Rücksendung der Ware darf der Händler keine Kosten für Wertminderung verlangen, wenn die Ware nur zwecks Funktionsprüfung kurzfristig in Gebrauch genommen wurde.
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