EuGH erleichtert Fluggästen die Durchsetzung ihrer Ansprüche
Passagiere eines Fluges innerhalb der EU mit einer Fluglinie mit Sitz in einem anderen EU Mitgliedstaat können ihre Klage auf Ausgleichsleistung im Fall einer Annullierung/Überbuchung wahlweise auch beim Gericht des Abflugortes oder des Ankunftsortes einbringen.