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VKI-Sieg bei Lehman-Garantie-Produkt

Die Werbung der Generali Versicherung für "Premium Edition 168" war irreführend; die Versicherung haftet für die Garantiezusagen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging - im Auftrag des Konsumenten-schutzministeriums - gegen die Werbung und gegen Klauseln in den Verträgen des Versicherungsanlageproduktes "Premium Edition 168" der Generali Versicherung vor und siegte in wesentlichen Punkten in erster Instanz.

Die Werbung für "Premium Edition 168" pries eine "Kapitalgarantie 168%" und "garantiert hohe Erträge" mit dem Slogan der Generali Versicherung ("unter den Flügeln des Löwen") und mit dem Logo der Versicherung an. Tatsächlich handelte es sich um eine Anleihe der Lehman Brothers Treasury Co.B.V.; als Garantiegeber trat deren Muttergesellschaft, die Lehman Brothers Holding Inc. auf. Davon war in der Werbung und auch im Vertrag nichts zu lesen. Im Vertrag fand sich die Klausel: "Der Versicherer haftet nicht für einen allfälligen Ausfall des Emittenten der Anleihe (des Anlageproduktes, in das die Versicherungsprämie angelegt wird) und einen damit verbundenen Kapitalverlust sowie das Nichterfüllen allfälliger Garantieleistungen".

Das Handelsgericht Wien geht davon aus, dass die Gestaltung der Werbung einen Durchschnittsverbraucher zur Annahme verleitet, das einbezahlte Kapital und der ertrag werde von einem großen und seriösen im Inland ansässigen Versicherungsunternehmen garantiert. Da dem nicht so ist, wurde die Werbung als irreführend und gesetzwidrig bewertet.

Das Gericht geht weiters davon aus, dass die Zusagen der Kapitalgarantie auch im Vertrag nicht einem ungenannten Dritten zugerechnet würden, sondern dass damit defacto die Generali als Garant anzusehen sei. Damit ist der eingeklagte Hauftungsausschluss aber ebenfalls gesetzwidrig und unwirksam.

Die Gernerali Versicherung tat also gut daran, bereits im Winter 2008 - damals als "Entgegenkommen für Ihre Kunden" tituliert - die Garantie für zu vertraglich zugesagten Leistungen selbst zu übernehmen. Das vorliegende Urteil zeigt, dass sie dazu auch gesetzlich verpflichtet ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 5.5.2009, 19 Cg 183/08w
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Klagevertreter: Brauneis, Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH, Wien

P.S.: Der VKI hat - in ähnlichem Zusammenhang - auch die Constantia Privatbank wegen ihrer "100 Prozent Kapitalgarantie" bei der Anleihe "Dragon FX Garant" (Emittent und Garant - Lehman Firmen, wie oben) wegen irreführender Werbung geklagt. Diese Verbandsklage ist in erster Instanz anhängig.

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