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Zahlscheingebühren - seit ZaDiG - verboten

"Strafgebühren" für jene, die Zahlscheine nutzen und sich weigern dem Vertragspartner direkten Zugriff auf das Konto zu geben (Einzugsermächtigung, Lastschrift), sind seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes verboten.

Zahlscheingebühren führen immer wieder zu Beschwerden bei Konsumentenschützern. Seit einem Urteil des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 2000 in einem Verfahren des VKI gegen die Mobilkom erschienen Zahlscheingebühren grundsätzlich zulässig. Der OGH hatte damals eine Gebühr von € 2,18 (ATS 30,--) für rechtmäßig erklärt (vgl. OGH 14.3.2000, 4 Ob 50/00g).

Am 1.11.2009 ist allerdings das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) in Kraft getreten. Nach § 27 Abs 6 ZaDiG ist die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes unzulässig. Zulässig wäre nur das Anbieten einer Ermäßigung für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments.

Zahlscheingebühren stellen nach Einschätzung des VKI ein derartiges Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes dar. Nach dem ZaDiG sollten Zahlscheingebühren daher nicht mehr zulässig zu sein. Sollten weiterhin Zahlscheingebühren verrechnet werden, wird diese Frage - allenfalls mittels Verbandsklagen bzw in Musterprozessen - zu klären sein.

Sofern nach dem 1.11.2009 Zahlscheingebühren vorgeschrieben werden, ist zu empfehlen, diese nur unter dem Vorbehalt "der rechtlichen Klärung und Rückforderung" zu bezahlen. Dieser schriftliche Vorbehalt muss zeitgleich mit der Zahlung beim Zahlungsempfänger einlangen. Wir empfehlen, diesen schriftlichen Vorbehalt mittels eingeschriebenen Briefes zu senden und eine Kopie aufzuheben. Weiters ersuchen wir eine Kopie des Schreiben an den VKI - Bereich Recht (1060 Wien, Linke Wienzeile 18 / Fax: 01.58877.75) zu senden.

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