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OLG bestätigt Urteil gegen MEL-Vermittler

Das OLG Graz bestätigt nun die Entscheidung des Erstgerichts gegen die Contectum (vormals Ariconsec) Investment-Consulting GmbH in einem Musterprozess des VKI (im Auftrag des BMASK): Zertifikate der Meinl European Land (MEL) waren einem - bis zu dieser Investition - völlig unerfahrenen Anleger von seinem Anlageberater als "sichere Investiton" verkauft worden. Das Gericht verneinte eine seriöse Aufklärung durch den Anlageberater und bestätigte damit das Ersturteil.

Ein Konsument hatte - auf Anraten seines Anlageberaters - sein angespartes Geld in MEL-Zertifikate investiert. Dass es sich dabei um höchst unsichere Papiere handelte, Kursschwankungen bis zum Totalverlust praktisch möglich und aufgrund der Verflechtungen zwischen der Meinl Bank und der MEL zusätzlich risikoreich sind, wurde ihm gegenüber vom Berater nicht erwähnt. Eigentlich wollte der Konsument sein Geld ob eines zweijährigen Auslandsaufenthaltes nur "kurz zwischenparken", um es danach für den Kauf einer Eigentumswohnung zu verwenden.

Das OLG Graz bestätigte nun das Ersturteil und sprach dem Kläger Schadenersatz zu: Eine ordnungsgemäße Aufklärung verneinte das OLG nämlich: weder war der Konsument über die Möglichkeit von Kursschwankungen bis zum Totalverlust, noch über das Risiko einer derartigen Investition aufgeklärt worden. Vielmehr hatte der Berater suggeriert, dass derartige "Immobilieninvestitionen" sparbuchähnlich sicher seien. Ausgehend vom Anlagewunsch des Konsumenten, der eine sichere Anlage für zwei Jahre gewollt hatte, hätten ihm die MEL-Zertifikate "von vornherein nicht empfohlen werden dürfen, vielmehr wäre ihm dringend davon abzuraten gewesen", so das OLG Graz. Auch verneinte das Gericht ein Mitverschulden des Konsumenten, der sich - so das beklagte Unternehmen - aus Formularen des Beraters oder aus anderen Informationsquellen über das Risiko der Anlageform hätte informieren können. Das Gericht ging allerdings davon aus, dass der Konsument auf die Richtigkeit des Beratungsgespräches vertrauen durfte. Als völlig unerfahrener Anleger ließ er sich ja gerade beraten und durfte demnach die mündlichen Zusicherungen des Beraters sehr wohl ernst nehmen.

Da der Verbraucher bei Kenntnis der Risken die MEL-Zertifikate nicht erworben hätte, könne er den Kaufpreis (gegen Rückgabe der Wertpapiere) zurückverlangen. Außerdem ist ihm jener Betrag zu ersetzen, den er aufgrund einer alternativen Veranlagung erzielt hätte.
Die ordentliche Revision an das Höchstgericht wurde mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zugelassen.

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