Bankomatkartenmißbrauch - Keine Haftung wenn Sorgfalt nicht verletzt
Ein aktuelles Gerichtsurteil bestätigt: Der Bunkkunde haftet für mißbräuchliche Bankomatbehebungen durch Dritte nicht, wenn er mit Karte und Code sorgfältig umgeht. Allein die Kenntnis des PIN Codes durch den Dritten schafft nicht den Anschein, der Kunde sei sorglos damit umgegangen, da der Code auch durch Ausspionieren durch Dritte dem Täter zur Kenntnis gelangen kann.