Unzulässige Kündigung der Rechtsschutzversicherung
Wird dem Versicherer eine völlig undeterminierte Kündigungsmöglichkeit beim ersten - noch so kleinen - Rechtsschutzversicherungsfall eingeräumt, ist diese Kündigungsregelung mangels objektivierbarer Kriterien gröblich benachteiligend und daher unzulässig.