Zum Inhalt

Santander: Unzulässige Klauseln zu Zahlungsverzug in Kreditverträgen

Verzugszinsen, die 5 Prozentpunkte über dem Sollzinssatz liegen, aber vierteljährlich kapitalisiert werden, sind in Verbraucherverträgen unzulässig.

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Santander Consumer Bank GmbH wegen den Zahlungsverzug betreffender Klauseln in Kreditverträgen.

Das OLG Wien hat nun 3 der 4 eingeklagten Klauseln als unzulässig erachtet: Nach dem Gesetz dürfen die vom Verbraucher zu zahlenden Verzugszinsen nicht mehr als 5 Prozentpunkte pro Jahr über dem regulären Zinssatz liegen. Im gegenständlichen Fall war für den Verzugszinssatz ein Aufschlag auf den Sollzinssatz iHv 5% p.a. vereinbart, wobei nach einer anderen Klausel die Zinsen am Ende jedes Kalenderquartals dem Kapital zugeschlagen werden. Hier liegt das vom Verbraucher im Verzugsfalle pro Jahr zu Zahlende jedenfalls über der gesetzlichen 5 %-Schwelle.

Ebenfalls enthalten waren etwa pauschalierte Mahnspesen - 1.Mahnung: EUR 20,30; 2.Mahnung: EUR 33,10; 3.Mahnung: EUR 47,00.

Es fehlt hier eine sachliche Rechtfertigung für die massive Erhöhung der Mahngebühr ab der zweiten Mahnung. Hingegen wurde eine Klausel zum Terminsverlust, dh Fälligstellung aller offenen Raten bei Verzug mit einer Kreditrate oder Nebenforderung, als zulässig erachtet. Der klagende VKI hatte hierzu geltend gemacht, dass diese Regelung zum Terminsverlust in untrennbarem Zusammenhang mit der – obigen – unzulässigen Verzugszinsen-und Kostenregelung stehe, weil bei einem Verzug mit der Zahlung dieser Beträge der Terminsverlust ausgelöst werden könne. Das OLG Wien führt aber aus, dass aufgrund obiger Klauseln zu Unrecht verrechnete Zahlungsrückstände ohnehin nicht geschuldet werden und daher gar nicht zu einem Terminsverlust führen können.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien 18.1.2016, 4 R 129/15t
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Urteil zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.

Zum Seitenanfang