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Das neue Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG)

Am 21.3.2016 trat das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) in Kraft - in Umsetzung der Wohnimmobilienkredit-Richtlinie (WIKRL - RL 2014/17/EU).

Anwendungsbereich (§ 5 HIKrG)
Umfasst sind folgende Kreditverträge zwischen Unternehmer und Verbraucher:

  • Hypothekarkredite: Das sind Kredite, die durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden, und
  • Immobilienkredite: Kredite, für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind. Unter "Erhaltung von Eigentumsrechten" ist hier nicht eine faktische Instandhaltung, wie zB eine Renovierung zu verstehen, sondern die Erhaltung einer rechtlichen Position (eben des Eigentumsrechts). ZB Kreditaufnahme zur Finanzierung einer Ausgleichzahlung, die dazu dient, einem Ehegatten im Rahmen der nachehelichen Aufteilung das Eigentum an einer Liegenschaft zu erhalten (EB RV 843 BlgNR 25.GP 4.)

Das HIKrG gilt für die entsprechenden Kredite, die nach dem 20.3.2016 abgeschlossen bzw gewährt werden.

Allgemeine Information (§ 7 HIKrG)

Alle vom HIKrG vorgesehene Informationen müssen unentgeltlich erteilt werden (§ 4 HIKrG); das gilt für die allgemeinen Informationen (§ 7 HIKrG) genauso wie für die vorvertraglichen Informationen (§ 8 HIKrG).

Unabhängig von der Anbahnung eines konkreten Vertragsverhältnisses hat der Kreditgeber jederzeit Informationen mit gewissen in § 7 HIKrG aufgelisteten Mindestinhalten (zB Kreditzweck, mögliche Laufzeiten, Arten der angebotenen Sollzinssätze, repräsentatives Beispiel, Kosten, Optionen zur Rückzahlung etc) bereitzustellen, und zwar auf Papier oder anderem dauerhaften Datenträger oder in elektronischer Form (zB Website des Kreditgeber).

Vorvertragliche Informationen (§ 8 HIKrG)

Der Kreditgeber hat dem Verbraucher rechtzeitig bevor dieser an den Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, auf ihn zugeschnittene Informationen zu erteilen, damit der Verbraucher eine fundierte und wohldurchdachte Entscheidung treffen kann. Ebenso wie im VKrG (§ 6) gibt es auch hierzu ein standardisiertes und obligatorisch zu verwendendes Formblatt: das "ESIS-Merkblatt" (Anhang II des HIKrG).

Die vorvertraglichen Informationen sind auf Papier oder einen anderen dauerhaften Datenträger zu erteilen.

Das HIKrG sieht eine zusätzliche Erläuterungspflicht des KG vor, damit der KN beurteilen kann, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entspricht. Hierfür ist keine spezielle Form festgelegt.

Gesetzliche Korrektur (§ 12 Abs 4 HIKrG)
Das HIKrG sieht inhaltlich fast ident zum VKrG eine gesetzliche Korrektur bei gewissen fehlenden Angaben bzw bei gewissen falschen Angaben vor. Im Unterschied zum VKrG geht es hier aber nicht um Fehler im Kreditvertrag selbst, sondern im ESIS-Merkblatt.

  • Enthält das ESIS-Merkblatt keine Angabe zum Sollzinssatz, effektiven Jahreszinssatz oder zur Gesamtbetrag (Z 1), so kommen idR 4 % pa Sollzinsen (§ 1000 Abs 1 ABGB) zur Anwendung. Wurde aber ein niedrigerer Sollzinssatz vereinbart, dann dieser (Z 1).
  • Gibt das ESIS-Merkblatt den effektiven Jahreszinssatz zu niedrig an, ist der Sollzinssatz neu zu berechnen und zwar unter Zugrundelegung des niedrigeren effektiven Jahreszinssatzes (Z 2).
  • Enthält das ESIS-Merkblatt keine Angabe zu den Bedingungen, unter denen Sollzinssatz oder sonstige Entgelte geändert werden können, kann der KG solche Änderung zum Nachteil des Verbrauchers nicht vornehmen (Z 3).
  • Enthält das ESIS-Merkblatt keine Angabe zum Recht auf vorzeitige Rückzahlung oder zum Anspruch auf Entschädigung, kann der KG keine Entschädigung verlangen.


Kreditwürdigkeitsprüfung - Abschlussverbot bei negativem Ausgang (§ 9 ff HIKrG)

Der Kreditgeber darf dem Verbraucher den Kredit nur gewähren, wenn aus der gesetzlich vorgesehenen Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag in der gemäß diesem Vertrag vorgeschriebenen Weise erfüllt werden.

Zivilrechtliche Sanktionen bei Verstößen dagegen sieht das HIKrG nicht vor. In Frage kommen daher die allgemeinen zivilrechtlichen Folgen wie Irrtumsanfechtung und Schadenersatz.

Löschungsrecht aus Bonitätsdatenbank weiter eingeschränkt, auch rückwirkend

Grundsätzlich hat jeder Betroffene gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung ein jederzeitiges und nicht zu begründendes Widerspruchsrecht. Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen (§ 28 Abs 2 DSG). [Anm: Der VfGH hat aber § 28 Abs 2 DSG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf 31.12.2016 in Kraft]].

Der OGH legte "öffentlich zugängliche Datenanwendung" weit aus: Es reicht vielmehr aus, dass es einen entsprechend großen Kreis an Abfrageberechtigten gibt und das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme im Einzelfall nicht überprüft wird. Dem Gesetzgeber ging diese Auslegung des OGH zu weit und schob ihr durch das VKrG einen Riegel vor: Der Löschungsanspruch wurde für bei der Datenschutzbehörde registrierten Informationsverbundsysteme kreditgebender Institutionen zur Bonitätsbeurteilung ausgeschlossen .

Da das VKrG grundsätzlich nur auf Kreditverträge anzuwenden ist, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, war strittig, ob der Ausschluss des Löschungsanspruches nur für Neuverträge oder auch für Altverträge galt. Das HIKrG enthält nunmehr daher die ausdrückliche Regelung, dass der Löschungsanspruch "ungeachtet des Zeitpunktes des Abschlusses der darin erfassten Verträge nicht anzuwenden" ist (§ 11 Abs 3). Und auch in § 7 Abs 5 VKrG wird dieser Passus nun eingeführt.

Verbindliche Angebote (§ 12 HIKrG)

Für den Kreditvertrag selbst sieht das HIKrG - anders als das VKrG - nämlich keine spezifischen Informationspflichten vor.

Das verbindliche Angebot ist dem Verbraucher auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Dem Verbraucher ist die Ausfertigung des Kreditvertragsentwurfes auszuhändigen. Unter Umständen ist dem Angebot auch ein ESIS-Merkblatt beizufügen, nämlich dann wenn der KN bislang noch keines bekommen hatte oder wenn das Angebot vom ursprünglichen vorgelegten ESIS-Merkblatt abweicht. Das Angebot muss mindestens 7 Tage verbindlich sein.

Rücktrittsrecht (§ 13 HIKrG)
Das Rücktrittsrecht besteht nur, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt des ESIS-Merkblattes abgibt, oder er sie abgibt, ohne ein ESIS-Merkblatt erhalten zu haben. Die Frist beginnt nicht zu laufen, bevor der Verbraucher das ESIS-Merkblatt inklusive Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat; anders als das VKrG ist hier aber eine absolute Frist von einem Monat nach Zustandekommen des Vertrages vorgesehen.

Tilgungsplan (§ 16 HIKrG), Änderung des Sollzinssatzes; Kontomitteilung (§ 17 HIKrG), Kündigungsrecht und ähnliche Rechte des Kreditgebers (§ 18 HIKrG), Kündigung durch den Verbraucher (§ 19 HIKrG), Vorzeitige Rückzahlung (§ 20 HIKrG), Forderungsabtretung (§ 21 HIKrG)

Diese Vorschriften entsprechen weitgehend den jeweiligen VKrG-Bestimmungen.

Dh bzgl der vorzeitigen Rückzahlung und einer allfälligen Vorfälligkeitsentschädigung, dass für Immobilienkredite die gleichen Regelungen gelten wie für Kredite nach dem VKrG gelten, während für Hypothekarkredite weiterhin eine Sonderregelung (jeweils Abs 4) zur Anwendung kommt.

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