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OGH: Liegenschaftsverkäufer haftet nicht für geleistete Anzahlung an Baufirma

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - die OÖ Baulandentwicklung GmbH & Co OG als Liegenschaftsverkäufer wegen Rückforderung einer vom Konsumenten an die Baufirma Nöbauer Bau GmbH geleisteten Teilzahlung infolge Insolvenz der Baufirma geklagt. Nachdem die Klage bereits von den Vorinstanzen abgewiesen wurde, stellte der OGH klar, dass der dritte Liegenschaftsverkäufer nicht dem für Anzahlungen des Bauherrn an den Bauträger maßgeblichen Sicherungsregime des BTVG unterliege: Weder musste der Liegenschaftsverkäufer Anzahlungen des Bauherrn an den Bauträger sichern, noch könne er bei Verletzung dieser Sicherungspflicht zu deren Rückzahlung verpflichtet werden.

Im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich hat der VKI die OÖ Baulandentwicklung GmbH & Co OG als Liegenschaftsverkäufer wegen Rückforderung einer vom Konsumenten an die Baufirma Nöbauer Bau GmbH geleisteten Anzahlung geklagt, nachdem Nöbauer Bau GmbH Insolvenz angemeldet hat. Nach Ansicht des VKI müsse auch der Liegenschaftsverkäufer, der eine wirtschaftliche Einheit mit der Nöbauer Bau GmbH bilde, die sich als Bauträger zur Errichtung eines Hauses verpflichtet hatte, für die Sicherung der an die Baufirma geleisteten Anzahlungen haften, die im Bauträgervertragsgesetz (BTVG) normiert ist. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die dieser Ansicht nicht folgten, wurden vom OGH bestätigt: Selbst wenn man davon ausginge, dass eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem dritten Liegenschaftsverkäufer und der Baufirma bestünde, ist nur die Baufirma als Bauträger im Sinne des BTVG anzusehen und hat nur diese die im BTVG normierten Sicherungspflichten bei Anzahlungen des Bauherren einzuhalten.

Die Entscheidung stellt eine Klarstellung zur Systematik des BTVG dar, wonach der Liegenschaftsverkäufer nicht als "zweiter Bauträger" anzusehen ist und er nicht die im BTVG normierten Sicherungspflichten für Anzahlungen an den Bauträger erfüllen muss: Für den Fall, dass der Bauträger entgegen § 7 BTVG Anzahlungen übernimmt, kann der Liegenschaftsverkäufer nicht zu deren Rückzahlung verpflichtet werden.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

OGH 21.04.2016 zu 9 Ob 12/16d
OLG Linz 14.12.2015 zu 11 R 42/15y
LG Linz 01.09.2015 zu 4 Cg 26/15h

Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien

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