Urteil: Reise mit Mängeln - 37% Reisepreisminderung
Diverse wesentliche Reisemängel (Lärmbeeinträchtigung, fehlende zugesagte Leistungen, fehlender Aquapark, künstlicher Sandstrand, mangelnde Bademöglichkeit) rechtfertigen nach dem BGHS Wien eine Reisepreisminderung von 37 Prozent. Dennoch sei ein erheblicher Teil der geschuldeten Leistung erbracht, weshalb ein Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude nicht zustünde.