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Bauen & Wohnen

Alle Artikel zu diesem Thema

BUWOG gibt Unterlassungserklärung ab

Der VKI hat die BUWOG - Bauen und Wohnen Gesellschaft mbH (BUWOG) bezüglich insgesamt 25 Klauseln in einem Mietvertragsformblatt abgemahnt. Diese 25 Klauseln verstoßen nach Ansicht des VKI zusammengefasst gegen das Konsumentenschutzgesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Mietrechtsgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. Die BUWOG hat reagiert und sich zur Unterlassung verpflichtet.

Irreführende Werbung von Wienwert

Eine Werbung, in der mit einer grundbücherlichen Sicherheit geworben wird, ist irreführend, wenn diese Sicherheit nicht immer gewährt wird.

OGH: Überbindung von Contracting-Verträgen auf Wohnungskäufer unwirksam

Ein Bauträger errichtete eine Wohnanlage und ließ dabei die Heizungsanlage durch einen Contractor herstellen. Über einen Zeitraum von 15 Jahren sollte dieser auch Energie liefern gegen Zahlung eines Arbeitspreises sowie eines Grundpreises. Die Heizanlage sollte während dieses Zeitraums im Eigentum des Contractors verbleiben. Der Bauträger klagte die Eigentümergemeinschaft auf Feststellung, dass diese anstelle des Bauträgers in den Contractingvertrag eingetreten sei. Der OGH sprach aus, dass eine allenfalls getroffene Vereinbarung über eine Vertragsübernahme unwirksam ist.

Realkanzlei Renate Überbacher GmbH gibt Unterlassungserklärung ab

Der VKI hat - im Auftrag des Vereins zur Bekämpfung von Wohnungsspekulation - die Realkanzlei Renate Überbacher GmbH bezüglich insgesamt 36 Klauseln in einem Mietvertragsformblatt abgemahnt. Diese 36 Klauseln verstoßen nach Ansicht des VKI zusammengefasst gegen das Konsumentenschutzgesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch und das Mietrechtsgesetz. Die Realkanzlei Renate Überbacher GmbH hat reagiert und sich zur Unterlassung verpflichtet.

Gander und Partner KG gibt Unterlassungserklärung ab

Der VKI hat - im Auftrag des Vereins zur Bekämpfung von Wohnungsspekulation - die Gander U. Partner KG bezüglich insgesamt 33 Klauseln in einem Mietvertragsformblatt abgemahnt. Diese 33 Klauseln verstoßen nach Ansicht des VKI zusammengefasst gegen das Konsumentenschutzgesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch und das Mietrechtsgesetz. Die Gander U. Partner KG hat reagiert und sich zur Unterlassung verpflichtet.

IM Immobilienentwicklung GmbH gibt Unterlassungserklärung ab

Der VKI hat - im Auftrag des Vereins zur Bekämpfung von Wohnungsspekulation - die IM Immobilienentwicklung GmbH bezüglich insgesamt 32 Klauseln in einem Mietvertragsformblatt abgemahnt. Diese 32 Klauseln verstoßen nach Ansicht des VKI zusammengefasst gegen das Konsumentenschutzgesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch und das Mietrechtsgesetz. Die IM Immobilienentwicklung GmbH hat reagiert und sich zur Unterlassung verpflichtet.

Urteil: Mietvertrag untergejubelt: Rücktritt wirksam

In einem im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums mit Unterstützung des VKI geführten Musterprozess zweier Mieter hat der OGH nun festgestellt, dass der Rücktritt gemäß § 3 KSchG von einer untergejubelten einvernehmlichen Auflösung des alten Mietvertrags und vom neuen (verschlechterten) Mietvertrag rechtswirksam ist.

OGH: Rücktrittsrecht bei Mietvertragsänderungen zwischen Tür und Angel

In einem Musterprozess des VKI - im Auftrag des BMASK - hat der OGH die Rechte der Mieter gestärkt: Wenn zwischen Tür und Angel eine Änderung des Mietvertrages abgeschlossen wird, dann besteht für Konsumenten ein Rücktrittsrecht. Wenn darüber nicht belehrt wurde, dann ist dieses Rücktrittsrecht unbefristet; der Rücktritt kann daher jederzeit erklärt werden.

OGH: Wandlungsrecht beim Fertigteilhaus

Ob der Mangel gem. § 932 Abs 4 ABGB als nicht geringfügig anzusehen ist und damit das Recht auf Wandlung bei einem Fertigteilhaus zu Recht besteht, ist anhand einer Interessensabwägung durchzuführen.

Urteil: Erfreuliches OGH-Urteil zu Mietverträgen

In einem Verbandsklagsverfahren des VKI - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - erkannte der OGH erfreulicher Weise unter anderem, dass die Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter gröblich benachteiligend und daher unwirksam ist.

Erfreuliches OGH-Urteil zu Mietverträgen

In einem Verbandsklagsverfahren des VKI - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - erkannte der OGH erfreulicher Weise, dass die Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter gröblich benachteiligend und daher unwirksam ist.

Urteil: Verbandsklage gegen WET - "Wohnungseigentümer" Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH erfolgreich

Das OLG Wien gab dem VKI in einem im Auftrag des BMASK geführten Verbandsverfahren gegen die Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft nun Recht. Die Genossenschaft darf die inkriminierten Klauseln nicht verwenden und sich nicht darauf berufen. Die von der Genossenschaft vorgenommenen Teilstreichungen des Klauseltextes wie auch das Hinzufügen von "Ersatzklauseln" bei der Unterlassungserklärung sind unzulässig.

OGH stärkt die Rechte der Mieter im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes

Bei der Vermietung von Wohnungen in neuen Häusern (nach 1953 gebaute Mietwohnungen, nach 1945 gebaute Eigentumswohnungen und nach 2001 errichtete Dachgeschosswohnungen) darf der Vermieter Erhaltungsarbeiten in der Wohnung, die über bloße Bagatellreparaturen hinausgehen, mietvertraglich nicht auf den Mieter überwälzen.

OGH - Ausmalverpflichtung des Mieters in Mietvertrag rechtswidrig

In seiner Entscheidung hat der OGH nun ausgesprochen, dass eine in einem Formularmietvertrag enthaltene Ausmalverpflichtung aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Mieterschutzbestimmungen jedenfalls im Vollanwendungsbereich des MRG gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig ist.

Irreführende Werbung für Mauerentfeuchtung

Deutscher Wettbewerbsverband klagt erfolgreich auf Unterlassung - Wirkung des sog. Hydrosan-Gerätes zur Trockenlegung von Mauern ist durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse nicht bestätigt, so das Oberlandesgericht Naumburg. Werbeaussagen, die den Hydrosan-Geräten eine bestimmte Funktionsweise und einen nachhaltigen Trockenlegungseffekt zuschreiben, sind irreführend und zu unterlassen.

Urteil: HG Wien: Klauseln in Mietvertrag unzulässig

Der VKI hat im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums gegen Conwert Immobilien Invest eine Verbandsklage hinsichtlich nachfolgender noch strittiger Klauseln in einem Mietvertragsformblatt für den Vollanwendungsbereich des MRG eingebracht und in I. Instanz Recht bekommen.

Urteil: OGH zum Rücktrittsrecht von Immobiliengeschäften

§ 30a KSchG gewährt ein Rücktrittsrecht bei Immobiliengeschäften, wenn der Verbraucher am selben Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjekts die Vertragserklärung unterzeichnet. Nach dem OGH gebietet die Interpretation dieser Bestimmung nach Wortlaut und Zweck und unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters eine grundsätzlich restriktive Auslegung im Sinne des Kalendertages.

OGH zum Rücktrittsrecht von Immobiliengeschäften

§ 30a KSchG gewährt ein Rücktrittsrecht bei Immobiliengeschäften, wenn der Verbraucher am selben Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjekts die Vertragserklärung unterzeichnet. Nach dem OGH ist unter dem Begriff "am selben Tag" grundsätzlich der Kalendertag (und nicht eine 24 Stunden Frist) zu verstehen.

OGH entscheidet Streit um Erhaltungspflicht bei Thermen - "Der Mieter soll frieren..."

Wenn eine mitvermietete Therme ausfällt und repariert oder erneuert werden muss, stellt sich die Frage, wer diesen Aufwand zahlen soll: Der Mieter oder der Vermieter? Nach den Entscheidungen des OGH in AK Verbandsklagen gegen Mietvertragsklauseln konnte man davon ausgehen, dass der Vermieter dazu verpflichtet sei. Nun sagt der OGH in einem Musterprozess des VKI (im Auftrag des BMASK) das Gegenteil: Der Vermieter sei gesetzlich nicht zur Erhaltung der Therme verpflichtet. Nachsatz: Wenn durch die fehlende Therme das Mietobjekt unbrauchbar würde (Ausfall in der kalten Jahreszeit), dann könne der Mieter aber seinen Mietzins mindern. Kann also der Mieter durch Frieren und Mietzinsmindern den Ersatz der Therme durch den Vermieter doch erzwingen?

LGZ Graz - Ja zu Erhaltungspflicht des Vermieters

Neben dem OLG Linz bejaht auch das LGZ Graz als Berufungsgericht die Erhaltungspflicht des Vermieters gemäß § 1096 ABGB für eine Heiztherme im Vollanwendungsbereich des MRG bzw WGG. Dieses Ergebnis brachten zwei - mit Unterstützung der AK Graz - geführte Musterprozesse gegen eine Genossenschaft.

Wohnrechtsnovelle 2009

Die Wohnrechtsnovelle 2009 wurde in der Sitzung des Nationalrats vom 11.3.2009 einstimmig verabschiedet. Die Wohnrechtsnovelle wird in ihren wesentlichen Teilen am 1.April in Kraft treten. Die Anpassung der Richtwerte erfolgt nicht mehr jedes Jahr, sondern nur noch jedes zweite Jahr. Weiters wurde eine gesetzliche Kautionsregelung im Voll- und Teilanwendungsbereich geschaffen sowie eine Klarstellung der Kostentragung des Energieausweises in den Wohnrechtsmaterien verankert.

VKI Prozess: Auch Wartungsarbeiten fallen in die Erhaltungspflicht des Vermieters

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht stellte nun eindeutig klar, dass die jährlichen Wartungsarbeiten einer Therme der Erhaltung dienen und daher rechtlich als Erhaltungsarbeiten zu qualifizieren sind und damit nicht auf den Mieter abgewälzt werden können. Die Entscheidung betrifft allerdings nur Wohnungen des Teilanwendungsbereiches des Mietrechtsgesetzes (im Wesentlichen frei finanzierte Neubauten, vermietete Eigentumswohnungen nach 1945 und Dachbodenausbauten).

Urteil: OLG Linz bestätigt: Auch Wartungsarbeiten fallen in die Erhaltungspflicht des Vermieters

Das OLG Linz als Berufungsgericht bestätigt die Ansicht des Erstgerichts, wonach auch Wartungsarbeiten in der Wohnung, wie die jährliche Wartung der Gas-Kombi-Therme, Erhaltungsarbeiten im Sinne des § 1096 ABGB darstellen. Damit fällt auch die Verpflichtung zur Durchführung von Wartungsarbeiten in die Gewährleistungspflicht des Vermieters, die ausgehend von § 9 KSchG nicht ausgeschlossen werden kann.

Urteil: OLG Wien bestätigt: "Ausmalklausel" gesetzwidrig

In einer Verbandsklage des Verein für Konsumenteninformation (VKI) - im Auftrag des BMSK - gegen die Genossenschaft "Niederösterreichisches Friedenswerk" bestätigt das OLG Wien als Berufungsgericht: Die "Ausmalklausel" in dem von der Genossenschaft verwendeten Mustermietvertrag ist unzulässig.

Mietvertrag untergejubelt: Rücktritt wirksam

In einem mit Unterstützung des VKI - im Auftrag des BMSK - geführten Musterprozess einer Mieterin auf Feststellung, dass sie aufgrund der ursprünglichen Vereinbarung Hauptmieterin eines unbefristeten Mietverhältnisses ist, hat das Berufungsgericht nun den rechtswirksamen Rücktritt gem. § 3 KSchG bestätigt.

HG Wien: Minderung der Maklerprovision bei unzureichender Aufklärung

In einem Musterprozess des VKI - im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK) - kam das Handelsgericht Wien zu folgender Entscheidung: Eine unzureichende Aufklärung eines Käufers über die Höhe der monatlichen Belastungen aus einer Eigentumswohnung rechtfertigt eine Minderung der Maklerprovision um 50 Prozent.

Urteil: LG Linz qualifiziert Wartungsarbeiten als Erhaltungsarbeiten iSd § 1096 ABGB

Der VKI hat im Auftrag des BMSK den Vermieter IS Immobilien Service GmbH mit Abmahnung aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich von 22 Klauseln in einem Mietvertragsformblatt für den Teilanwendungsbereich des MRG abzugeben. Bei 5 Klauseln hat die Beklagte keine oder nur eine eingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben, sodass der VKI hinsichtlich dieser Klauseln eine Verbandsklage eingebracht hat.

LG Linz: Wartung ist Erhaltung iSd § 1096 ABGB

Das LG Linz beurteilt Klauseln, mit denen Wartungsarbeiten in der Wohnung auf den Mieter überwälzt werden sollen als Erhaltungsarbeiten gemäß § 1096 ABGB. Das Gericht geht im Einklang mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs davon aus, dass es sich bei diesen Erhaltungsarbeiten um Gewährleistungspflichten handelt, weswegen sie mit § 9 KSchG unvereinbar sind.

Aliquote Sanierungskosten von Genossenschaft zu hoch berechnet

Vor Ablauf der Gebrauchstauglichkeit von Bestandteilen einer Wohnung ist vom Vermieter ein Abzug "Neu für Alt" vorzunehmen. Danach können dem Mieter aufgrund von übermäßiger Abnutzung nur jene Sanierungskosten in Rechnung gestellt werden, die sich aus aus dem Verhältnis der Restlebensdauer der alten Sache zur Lebensdauer der neuen Sache ergibt.

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