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Änderung der allgemeinen Liegenschaftsteile durch Klimaanlageneinbau

Bei Raumtemperaturen von bis zu 30 Grad haben die Wohnungseigentümer ein "wichtiges Interesse" an der Montage einer Klimaanlage, bei welcher auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden können.

Wohnungseigentümer einer Dachgeschosswohnung, in der es im Sommer bis zu 30 Grad hat, wollen eine Klimaanlage einbauen, wofür ein Deckendurchbruch im Hausdach notwendig und ein Teil des Gerätes am Hausdach zu montieren ist. Andere Wohnungseigentümer dieses Hauses wollen dies nicht.

Der OGH sprach aus, dass die Wohnungseigentümer der Dachgeschosswohnung angesichts der Raumtemperaturen ein "wichtiges Interesse" an der Montage einer Klimaanlage haben (s § 16 Abs 2 Z 2 WEG). Zusätzlich darf die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer zur Folge haben. Es ist im konkreten Fall noch zu prüfen, ob mit dem Deckendurchbruch eine realistische Gefahr einer Substanzschädigung verbunden ist. Der Deckendurchbruch muss von einem Fachunternehmen durchgeführt werden.

OGH 27.1.2015, 5 Ob 160/14m


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