Gesetz gegen irreführende Gewinnzusagen international zwingend
Die österreichische Bestimmung, die dem Verbraucher einen Anspruch auf einen zugesagten Gewinn gewährt (§ 5j KSchG) ist eine international zwingende Norm!
Die österreichische Bestimmung, die dem Verbraucher einen Anspruch auf einen zugesagten Gewinn gewährt (§ 5j KSchG) ist eine international zwingende Norm!
Der Oberste Gerichtshof (OGH) verurteilte ein Schweizer Unternehmen zur Zahlung von über 250.000 Euro an einen österreichischen Verbraucher.
Zwei Konferenzen zu einem Thema: Wie können Verbraucherrechte effektiv durchgesetzt werden?
Bericht von der BMSG-Konferenz "Effective Legal Redress - The Consumer Protection Instruments of Actions for Injunction and Group Damages Actions” 24.2.2006 - Vienna und den Bamberger Verbraucherrechtstagen "Kollektive Rechtsdurchsetzung - Chancen und Risken"
In seiner Vorabentscheidung vom 23.2.2006 (C-441/04) erklärte der EuGH das Verbot der österreichischen Gewerbeordnung, Silberschmuck auf "Schmuckparties" (dh im Direktvertrieb) zu verkaufen, als EU-rechtskonform.
In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass außergerichtliche Betreibungs- und Eintreibungskosten - jedenfalls solange der Hauptanspruch besteht - auch nach Inkrafttreten des § 1333 Abs 3 ABGB (BGBl I 2002/118, ab 01.08.2002) als vorprozessuale Kosten in das Kostenverzeichnis aufgenommen werden müssen.
Im heutigen (16.2.06) Plenum stimmten die EU-Abgeordneten unter anderem über das umstrittene Herkunftslandprinzip ab. Es sieht vor, dass Firmen, die in einem anderen Staat Dienstleistungen erbringen, dem Recht ihres Herkunftslandes unterliegen, was zu Verschlechterungen in dem Zielstaat führen kann, der derzeit noch strengere Maßstäbe anlegt.
Im heutigen (16.2.06) Plenum stimmten die EU-Abgeordneten unter anderem über das umstrittene Herkunftslandprinzip ab. Es sieht vor, dass Firmen, die in einem anderen Staat Dienstleistungen erbringen, dem Recht ihres Herkunftslandes unterliegen, was zu Verschlechterungen in dem Zielstaat führen kann, der derzeit noch strengere Maßstäbe anlegt.
Zwei erfreuliche Urteile gegen Versandfirma Friedrich Müller -Oberlandesgericht Wien und Oberster Gerichtshof (OGH) bestätigten AK
Die Arbeiterkammer hatte mit zwei Klagen gegen ein Unternehmen Erfolg, das irreführende Gewinnversprechen machte.
Ein altes Rechtsprichwort sagt: "Augen auf, Kauf ist Kauf"; will sagen: Von einem gültig geschlossenen Kaufvertrag kann man nicht einfach wieder zurücktreten. Man kann also nicht davon ausgehen, dass man eine Kaufsache einfach wieder zurückgeben bzw. umtauschen kann.
In der Zeitung DER STANDARD finden sich zwei interessante Beiträge zum Thema Sammelklagen und zur Frage, ob der Vergleich im WEB-Verfahren als Beweis dienen kann, dass rechtspolitische Aktivitäten nötig oder überflüssig sind.
Zum Fernabsatzgesetz gibt es noch wenig Judikatur. Der VKI hat - im Auftrag des BMSG - einen Musterprozess zum OGH geführt; der BGH hat ebenfalls eine beachtenswerte Entscheidung getroffen.
Soeben ist die 2. aktualisierte und erweiterte Auflage des Buches "Mein großer Rechts-Berater" im Linde-Verlag und in Kooperation von VKI und ORF erschienen.
Wie wichtig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) tatsächlich sind, erkennen viele Konsumentinnen und Konsumenten erst, wenn es Probleme bei der Geschäftsabwicklung gibt. Die Arbeiterkammer hat die AGB von Kreditunternehmen, Fertigteilhausanbietern und Fitnessstudios unter die Lupe genommen und zahlreiche gesetzwidrige Klauseln festgestellt.
Den Betreiber von Boxautomaten treffen gegenüber Benützern vertragliche Verkehrssicherungspflichten. Diese werden nicht überspannt, wenn vom Betreiber verlangt wird, dass durch eine spaltenlose Ausführung der Bodenplatte verhindert wird, dass der Benützer bei der Abgabe von Boxschlägen mit seinen Schuhen hängen bleibt und stürzt.
"Codice del consumo" seit 23.10.2005 in Kraft
Bei diesem Codex handelt es sich um einen Einheitstext, in dem die gesamte italienische Verbraucherschutzgesetzgebung gesammelt ist.
VKI lädt Mitarbeiter sozialer Organisationen und nahestehender Beratungseinrichtungen ein Wissen über Konsumentenprobleme im Alltag zu tanken. Sie sind wichtige Multiplikatoren in Konsumentenangelegenheiten, da Sie oft von Ihren Klienten auch mit Konsumentenfragen konfrontiert werden;
Welche Rechte habe ich, wenn eine gekaufte Ware oder Dienstleistung mangelhaft ist? Wie reklamiere ich richtig oder was tun, bei übereilt abgeschlossenen Verträgen. Was ist zu beachten, wenn man eine Wohnung anmietet oder wie kann ich ein Projekt finanzieren und wo sind die Haken?
Der VKI lädt ein Wissen über Konsumentenschutz zu tanken
Der VKI ladet am 24. und 25.11.2005 dazu ein, das eigene Wissen über Konsumentenschutz aufzufrischen
Staatssekretär Dolinschek hat heute eine Studie des BMSG zum Thema "Grundsätzliche Organisationsform des Konsumentenschutzes in Österreich" vorgestellt.
Staatssekretär präsentiert Studie zum Thema "Grundsätzliche
Organisationsform des Konsumentenschutzes in Österreich"
KonsumentInnen beschweren sich in der AK Beratung immer häufiger über Inkassobüros. Die AK hat typische Beratungsfälle analysiert: Obwohl die Höchstsätze für Spesen in der Inkassogebühren-Verordnung geregelt sind, klagen VerbraucherInnen über beträchtliche Spesen.
In einem aktuellen Urteil hat der BGH entschieden, dass die verbraucherfreundliche Beweislastumkehr des § 476 deutsches BGB auch bei Gebrauchtwagenkäufen zur Anwendung kommt.
Die VZ Hamburg organisiert erstmals eine Sammelklage gegen einen Energieversorger, wegen angeblich ungerechtfertigter Preiserhöhungen.
In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH einen nur minimal vibrierenden Schaltknüppel als geringfügigen Mangel gemäß § 932 Abs 4 ABGB eingestuft und dem Kläger infolgedessen einen Anspruch auf Wandlung versagt.
Wird ein betrunkener Gast vom Wirt überredet einen anderen Betrunkenen mit dem Auto mitzunehmen, haftet er für die Folgen eines Unfalles.
Verpflichtende Einbindung von Klagsverbänden soll fallen - Arbeitsgruppe ab Herbst - Anwalt Klauser: "Keine amerikanischen Verhältnisse".
Dolinschek fordert Festlegung von Spielregeln bei Massenklagen
Seit 2001 organisiert der VKI - zum Teil auch im Auftrag des BMSG - "Sammelklagen nach österreichischem Recht". Hier eine Zwischenbilanz dieses neuen Instrumentes:
Eine Vereinbarung mit handschriftlichen Zusätzen ist nur dann "im einzelnen ausgehandelt", wenn der Verwender den Konsumenten über den Inhalt belehrt.
www.verbraucherrecht.at erreicht sechsten Platz
Der OGH sieht beim Gebrauchtwagenkauf keine Aufklärungspflicht über die Eigenschaft "Fahrschulauto", wenn nicht extra danach gefragt wird.
Das BMSG und das BMJ veranstalten gemeinsam am 27.6.2005 ein Symposium zum Thema "Sammelklagen". Termin vormerken!
Der OGH spricht dem Bruder eines tödlich Verunfallten € 9.000,-- Schmerzengeld zu.
Der OGH stellt in einer aktuellen Entscheidung klar, dass Ansprüche mehrerer Kläger als formelle Streitgenossen gegen denselben Beklagten gem § 227 Abs 2 ZPO vor dem Gerichtshof geltend gemacht werden können, wenn der Streitwert der Ansprüche auch nur eines Klägers die Gerichtshofgrenze übersteigt. Damit schloss sich der OGH der herrschenden Lehre an und beendet eine Unsicherheit in Zusammenhang mit den sogenanten "Sammelklagen".
Der OGH stellt in einer aktuellen Entscheidung klar, dass Ansprüche mehrerer Kläger als formelle Streitgenossen gegen denselben Beklagten gem § 227 Abs 2 ZPO vor dem Gerichtshof geltend gemacht werden können, wenn der Streitwert der Ansprüche auch nur eines Klägers die Gerichtshofgrenze übersteigt. Damit schloss sich der OGH der herrschenden Lehre an und beendet eine Unsicherheit in Zusammenhang mit sogenannten "Sammelklagen".
Verbraucherrecht.at gewinnt das Publikums-Voting zum Justitia-Award ´05 auf der Homepage der Tageszeitung "Die Presse".
Auch wenn sich ein Vertragsteil der vorformulierten Erklärung des anderen oder eines Dritten (zB eines beauftragten Notars oder Rechtsanwaltes) unterwirft, können - auch außerhalb von AGB oder Vertragsformblättern (§ 879 Abs 3 ABGB) - gröblich benachteiligende Nebenbestimmungen unwirksam sein, so der OGH. Damit ist allenfalls - bei entsprechender Ungleichgewichtslage - auch ein im Einzelfall entworfener Individualvertrag mit Verbraucher von der Klauselkontrolle iSd § 879 Abs 3 ABGB erfasst.
Eine Person, die einen Vertrag abgeschlossen hat, der sich auf einen Gegenstand bezieht, der für einen nur teilweise privaten Zweck bestimmt ist, kann sich nicht auf die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art 13-15 EuGVÜ (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) berufen, es sei denn, der berufliche Zweck ist derart nebensächlich, daß er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäftes eine nur ganz untergeordnete Rolle spielt, wobei die Tatsache, daß der beruflich-gewerbliche Zweck überwiegt, ohne Bedeutung ist.
OTS0028 5 WI 0873 NST0001 03.Mai 05
Versicherungskunden müssen derzeit die gesamte Provision des Vermittlers vorweg bezahlen.
Das HG Wien hat unter der Geschäftszahl (GZ) 6 S 34/05z den Konkurs über Prince of Wales eröffnet. Die Frist für die Forderungsanmeldung beim HG Wien ist der 24.5.2005. Die anschließende Prüfungstagsatzung findet am 7.6.2005 statt. Als Masseverwalter wurde Dr. Helmut Platzgummer, Kohlmarkt 14, 1010 Wien bestellt.
Eine Person, die einen Vertrag abgeschlossen hat, der sich auf einen Gegenstand bezieht, der für einen nur teilweise privaten Zweck bestimmt ist, kann sich nicht auf die speziellen Zuständigkeits-vorschriften der Art 13-15 EuGVÜ berufen, es sei denn, der berufliche Zweck ist derart nebensäch-lich, dass er im Gesamtzusammenhang des betref-fenden Geschäftes eine nur ganz untergeordnete Rolle.
Hier soll die vielfältige Arbeit der Richter und deren Position im Staatsgefüge dargestell, Hintergründe erklärt und die Sprache der Gerichte verständlicher gemacht werden. Mit der Möglichkeit, zwei Diskussionsforen zu nutzen: 1.Allgemeines zur Justiz und 2. Internet und Recht.
Aufgabe und Tätigkeit der Volksanwaltschaft dar. Sie soll vor allem rechtsuchende Bürger darüber informieren, ob und wie sie die Hilfe der Volksanwaltschaft in Anspruch nehmen können. Mit dieser Darstellung soll aber auch ein Behelf für den Schulunterricht, für amtliche Stellen und für alle gegeben werden, die an Fragen des Rechtsstaates und der Demokratie interessiert sind.
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