Unzulässige Unterlassungserklärung
Das Oberlandesgericht Wien hat einer Berufung des VKI Folge gegeben und führte aus, dass es unzulässig sei, wenn sich die eine Unterlassungserklärung zwar auf sinngleiche, aber nicht auf gesetzliche zulässige und daher nicht sinngleiche Klauseln beziehe.