OGH - Erfüllungsinteresse bei einer Stützmauer
Ist der Mangel behebbar, steht bei Verzug oder Verbesserungsverweigerung dem Übernehmer der Anspruch auf das Erfüllungsinteresse in Höhe der Verbesserungskosten zu. Die Ersatzfähigkeit der Reparaturkosten setzt die bereits durchgeführte Reparatur nicht voraus. Vielmehr genügt die Reparaturabsicht.