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Urteil: OGH - Abtretung (negativer) Feststellungsansprüche nicht möglich

Der VKI klagte unter Abtretung des Anspruches der Konsumentin auf Feststellung

Die Konsumentin schloss am 14.5.2005 einen Trainingsvertrag ab. Bei der Unterzeichnung war sie der Annahme, dass sie für € 80,00 ein Jahr Training und 1/2 Jahr die Zusatzleistungen benützen kann. Im September 2005 hat die Konsumentin  persönlich ein Kündigungsschreiben abgegeben. Dafür gab es jedoch keine Bestätigung. Weil die Konsumentin  davon ausgegangen ist, dass sie zu spät gekündigt hat (nicht innerhalb von vier Monaten wie im Vertrag vereinbart) hat sie in der Folge noch die Zusatzleistungen in Höhe von € 280,00 bezahlt.Sie dachte aber, das aufgrund der erfolgten Kündigung der Vertrag mit 14.5.2006 endet. In der Folge hat das beklagte Fitnesstudio zwei weitere Rechnungen und zwei Mahnschreiben übermittelt. Auf die Mahnschreiben hat die Konsumentin reagiert und schriftlich mittgeteilt, dass sie aufgrund der erfolgten Kündigung keine weiteren Zahlungen leisten wird. In weiterer Folge wurde die Forderung von einem Inkassobüro betrieben.

Der VKI klagte daher unter Abtretung des Anspruches der Konsumentin auf Feststellung, dass dem beklagten Fitnessstudio keine Forderung, insbesondere aus dem am 14.4.2005 abgeschlossenen Trainingsvertrag für die Bezahlung weiterer Entgelte für Fitness bzw Infrarot und Power Plate/Swingvibe sowie Zinsen und Inkassospesen gegenüber der Konsumentin zustehe.  

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab. Dem Kläger fehle es an der Aktivlegitimation, weil er keine überindividuellen Interessen, sondern nur jene der Vertragspartnerin verfolge. Das Feststellungsbegehren sei nicht berechtigt, weil die Rechtslage der Vertragspartnerin durch die Vorgangsweise der Beklagten nicht gefährdet sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des VKI nicht Folge. Es sei von einer unzulässigen Übertragung des Prozessführungsrechts auf den Kläger auszugehen. Der Kläger strebe im eigenen Namen eine Prozessführung über ein fremdes Recht an.

Nach dem OGH sei die vom VKI eingebrachte außerordentliche Revision zulässig aber nicht berechtigt. Der klagende Verband sei gesetzlich befugt, individuelle Ansprüche, die ihm zur Geltendmachung abgetreten werden, klagsweise geltend zu machen. Dieser Befugnis erfasse jedoch nur Ansprüche, die abgetreten werden könnten und deren Wahrnehmung in den Aufgabenbereich der in § 29 KSchG genannten Verbände falle. Daran habe auch die ZVN 2004, BGBl I 2004/128 nichts geändert. Allgemein seien gemäß § 1393 ABGB alle veräußerlichen Rechte Gegenstand einre Abtretung, daher alle obligatorischen Rechte.

Der vom Kläger unter Abtretung geltend gemachte (negative) Feststellungsanspruch habe seine Anspruchsgrundlage jedoch ausschließlich im Prozessrecht, es handle sich nicht um einen materiellen Anspruch. Die Abtretung des bloßen Anspruches, eine (negative) Feststellungsklage zu erheben laufe auf die Übertragung eines reinen Prozessführungsrechts, also auf eine Prozessstandschaft hinaus. Dem österreichischen Recht sei aber eine gewillkürte Prozessstandschaft nicht bekannt. Die bloße Klagebefugnis als unverzichtbarer öffentlich-rechtlicher Anspruch könne nicht von dem ihr zugrunde liegenden materiellen Recht abgetrennt und daher nicht ohne dieses übertragen werden. Der Kläger berufe sich hier aber in unmissverständlicher Weise ausschließlich auf die zum Zweck der Klageführung erfolgte Abtretung des Feststellungsanspruches. Die Abtretung des bloßen Prozessführungsrechts sei aber wirksam nicht möglich.

OGH, 19.05.2010, 8 Ob 123/09k
Klagevertreter: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle

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