VW Abgasskandal - OLG Wien: Gericht in Österreich im Verfahren gegen VW zuständig
Schaden des Käufers tritt, als Folge der VW-Manipulation, am Ort der Auslieferung des Fahrzeuges an den Käufer ein.
Schaden des Käufers tritt, als Folge der VW-Manipulation, am Ort der Auslieferung des Fahrzeuges an den Käufer ein.
Schaden des Käufers tritt, als Folge der VW-Manipulation, am Ort der Auslieferung des Fahrzeuges an den Käufer ein.
Nach zahlreichen bejahenden Zuständigkeitsentscheidungen lehnen das Landesgericht Korneuburg und das Landesgericht Wr. Neustadt eine Zuständigkeit für die vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) eingebrachten Sammelklagen gegen VW ab. Die Ansprüche seien in Deutschland geltend zu machen. Der VKI hält diese Rechtsansicht für verfehlt und hat gegen die Beschlüsse Rekurs eingebracht.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Laudamotion GmbH. Hauptgegenstand des Verfahrens ist eine Flughafen Check-In-Gebühr.
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung die Position von VW-Kunden im Dieselskandal gestärkt und beurteilt die Fahrzeuge mit einer illegal eingerichteten Abschalteinrichtung als mangelhaft. Eine Haftung von VW wird auch in zwei rezenten unterinstanzlichen Urteilen in Deutschland von den Gerichten bejaht.
Maßgebend für das Vorliegen einer Mogelpackung ist, ob ein angemessen gut unterrichteter und kritischer Durchschnittsverbraucher, der eine der Bedeutung der Ware angemessene Aufmerksamkeit an den Tag legt, einen Eindruck vom Packungsinhalt gewinnt, der nicht den Tatsachen entspricht und geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Uniqa Österreich Versicherungen AG wegen einer Klausel zur fondsgebundenen Lebensversicherung. Das Handelsgericht Wien beurteilte die Klausel als intransparent. Ansprüche von Konsumenten auf höhere Versicherungsleistung sind möglich.
In dem vom BMASGK beauftragten Verfahren verurteile das Handelsgericht Wien das österreichische Münzkontor wegen aggressiver und irreführender Geschäftspraktiken und wegen unzulässigen Geschäftsbedingungen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
In einem Verbandsverfahren wurden Klauseln und die Geschäftspraktik eines Studios zur Gewichtsabnahme beanstandet.
Bereits in der behaupteten fehlerhaften Belehrung des Lebensversicherers über das den Kunden zustehende Rücktrittsrecht nach § 165a Abs 1 VersVG liegt der Keim der späteren Auseinandersetzung über die Wirksamkeit des außerhalb der Frist ausgeübten Rücktritts. Dieser allein maßgebliche Verstoß (fehlerhafte Belehrung) ist der Versicherungsfall.
Für das Auskunftsersuchen betreffend Parteiaffinität stellt der VKI einen Mustertext zur Verfügung.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums das Inkassobüro INKO Inkasso GmbH. Der OGH erklärte im ersten Rechtsgang bereits die Mehrzahl der eingeklagten Klauseln für unzulässig. Im zweiten Rechtsgang beschäftigten sich die Gerichte mit der Frage, ob das Inkassobüro verpflichtet ist, die vorvertraglichen Informationen nach § 6 VKrG zu geben.
Mit Beschluss vom 18.1.2019 wurde über den hinter dem Kartenbüro greenticket.at stehenden Unternehmer das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der VKI bietet dazu Informationen.
Ein Versicherungsnehmer bohrte bei Renovierungsarbeiten in seiner Wohnung versehentlich eine Gasleitung an, wodurch plötzlich Erdgas ausströmte. Der Kläger wurde durch den Gasgeruch in eine Stressreaktion versetzt. Diese führte zu einem "blutigen" Schlaganfall. Der Invaliditätsgrad des Klägers beträgt 100 %. Er begehrte dafür Leistungen aus der privaten Unfallversicherung. Die Klage wurde vom OGH abgewiesen.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Raiffeisen-Landesbank (RLB) Steiermark AG wegen mehrerer Klauseln in ihren AGB und einer Klausel im Preisverzeichnis für das Wertpapiergeschäft. Nun liegt die Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG Graz) dazu vor. Alle eingeklagten Klauseln wurden für rechtswidrig befunden.
In gegenständlicher EuGH-Entscheidung geht es um die Frage, welche Informationen ein Unternehmer einem Verbraucher erteilen muss, wenn beim gewählten Fernkommunikationsmittel für die Darstellung der Informaionen nur begrenzter Raum bzw begrenzte Zeit zur Verfügung steht.
Tritt kurze Zeit nach Kauf bei einem Produkt ein Fehler auf, stellt sich die Frage, welche Rechte Konsumentinnen und Konsumenten in so einem Fall generell haben - und wer diesen Mangel beheben muss. Die Praxis zeigt, dass der Verkäufer den Kunden oft an den Hersteller verweist. Damit kommt meist nicht die gesetzlich zustehende Gewährleistung zur Anwendung, sondern die Herstellergarantie. Das kann aber für Konsumenten mit Nachteilen verbunden sein, warnt der Verein für Konsumenteninformation (VKI).
Mitte September 2015 hat Volkswagen (VW) eingestanden, bei Dieselmotoren der Marken VW, Audi, SEAT und Skoda mit Hilfe einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware manipuliert zu haben, um den Stickstoffausstoß bei Abgastests zu senken.
Die Klägerin nahm die Beklagte als Betreiberin eines Einkaufszentrums wegen Schadenersatz nach einer im Jahr 2015 passierten Verletzung durch einen Sturz in einer öffentlich zugänglichen Toilettenanlage aufgrund des wegen Feuchtigkeit rutschigen Fliesenbodens in Anspruch. Die Gerichte bejahten die Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Das Einkaufszentrum wurde 2003 gebaut und baubehördlich genehmigt. Der Fliesenboden entsprach seit dem Jahr 2009 nicht mehr dem Stand der Technik betreffend Rutschfestigkeit bei Nässe.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage gegen die T-Mobile Austria GmbH (T-Mobile). Vom VKI beanstandet wurden acht Klauseln des Vertragsformblattes. T-Mobile gab in einer Klausel sehr niedrige Werte als geschätzte maximale Download-und Upload-Geschwindigkeiten an und schloss damit faktisch Gewährleistungsansprüche so gut wie aus. Das Handelsgericht (HG) Wien erklärte jetzt (fast) alle acht eingeklagten Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.
Keine Entgelt- oder Stornopflicht, wenn gebuchtes Hotel nachhaltig und für alle Gäste nicht erreichbar ist.
Ein Sparkonto mit täglicher Fälligkeit, auf das bzw von dem Einzahlungen und Abhebungen nur über ein als "Referenzkonto" bezeichnetes Girokonto vorgenommen werden können, fällt nicht unter den Begriff "Zahlungskonto".
Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums die Rodlauer k.s./Rodlauer 24 Stunden Pflege und Betreuung wegen mehrerer Vertragsbedingungen abgemahnt. Das Unternehmen hat zu folgenden Klauseln am 30.10.2018 eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Am 1.12.2018 sind Änderungen im Telekommunikationsgesetz (BGBl. I Nr. 78/2018) in Kraft getreten, die Ihre Telefon-, Handy- oder Internetrechnung betreffen: Bei neuen Verträgen kann standardmäßig eine Rechnung in elektronischer Form vorgesehen werden. Wer als Neukunde eine Papierrechnung erhalten möchte, muss dies vom Betreiber verlangen.
OGH-Entscheidung zu einem Fall, in dem die Bank einem Betrüger 25.000 EUR bar vom Girokonto einer Bankkundin aufgrund eines Telefax, in das der Ausweis der Bankkundin kopiert war, ausbezahlte. Da dies ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang war, hat die Kundin gegenüber der Bank einen Erstattungsanspruch in dieser Höhe.
Die Bundesarbeiterkammer hat PE Digital GmbH, die sich selbst lange Zeit als "Deutschlands größte Online-Partnervermittlung" bezeichnet hatte, erfolgreich geklagt: Der OGH bestätigt, dass die vorgesehene Wertersatzforderung und die automatische Vertragsverlängerung unzulässig sind.
Vor dem 24. Dezember werden die Geschenke gekauft - nach dem 24.Dezember stellt sich die Frage: Was mache ich mit einem Geschenk, das nicht gefällt oder auch nicht funktioniert?
Kostenloser VKI-Mustertext zur Rückforderung
Ein Konsument fuhr über die Liegenschaft der Beklagten, die dort eine Tankstelle betrieb, und zwar ohne bei dieser Tankstelle eine Leistung zu konsumieren. Er sollte für diese Besitzstörung EUR 290,-- bezahlen. Zu viel, fand der VKI. Der VKI klagte daher im Auftrag des BMASK.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die Spar Garant AG und bekam vor dem Handelsgericht Wien (HG Wien) zur Gänze Recht. Das HG Wien erklärte die eingeklagten Klauseln sowie die beanstandeten Geschäftspraktiken für unzulässig. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die INTERSPAR GmbH wegen der dreijährigen Verjährungsfrist bei Gutscheinen.
Einer Mutter wurde vom beklagten Kindergarten zugesagt, dass die erlegte Kaution nur einbehalten werde, wenn das Kind im Kindergarten einen Schaden verursacht. Das Kind hatte keinen Schaden verursacht, die Kaution dennoch nicht zurückbezahlt. Daher klagte der VKI für die Konsumentin und bekam Recht.
Der Versicherer muss nach dem Grundsatz von Treu und Glauben seiner Nebenleistungspflicht auf Ausstellung von Ersatzurkunden nachkommen, bis keine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag mehr geltend gemacht werden können. Der Herausgabeanspruch des Versicherungsnehmers ist nicht verjährt.
Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste, die nicht in Euro ausdrückt werden, müssen in einer Landeswährung angegeben werden, die mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung steht. Dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums einen Musterprozess für eine Verbraucherin, die Opfer einer "Betrugsmasche" im Rahmen eines Finanztransfergeschäftes wurde. Die Hälfte des Betrages musste der Konsumentin vom beklagten Zahlungsdienstleister zurückerstattet werden.
VKI gewinnt Klage gegen Kelly´s wegen irreführender Produktdarstellung auch in 2. Instanz. Aus einer herkömmlichen Mehlmischung bestehende Chips dürfen nicht den unrichtigen Eindruck erwecken, es handle sich um gebackene Gemüsescheiben.
Auswirkungen auf österreichische Geschädigte
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die CTS Eventim Austria GmbH wegen gesetzwidriger Klauseln in den AGB. Die CTS Eventim Austria GmbH betreibt die Website www.oeticket.com und verrechnete zusätzliche Servicegebühren für "print@home-Tickets", "mobile-Tickets" und bestimmte Hinterlegungsarten.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums einen Musterprozess unter anderem zur Frage geführt, wer die Kosten der selbst organisierten Rückreise der Konsumentin nach Annullierung ihres Fluges zu tragen hat.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die simpli services GmbH & Co KG und bekam nun auch vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) zur Gänze Recht. Der OGH erklärte die eingeklagten Klauseln sowie die kostenpflichtige 0810-Kundenhotline für unzulässig. Es handelt sich hierbei um die erste inhaltliche OGH-Entscheidung zur DSGVO.
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