Zum Inhalt

OGH: simpli darf Einwilligung zum Werbungserhalt nicht erzwingen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die simpli services GmbH & Co KG und bekam nun auch vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) zur Gänze Recht. Der OGH erklärte die eingeklagten Klauseln sowie die kostenpflichtige 0810-Kundenhotline für unzulässig. Es handelt sich hierbei um die erste inhaltliche OGH-Entscheidung zur DSGVO.

Der OGH beurteilte - wie schon die Vorinstanzen - unter anderem zwei Klauseln in den AGB als unzulässig, da ein Vertragsabschluss mit der simpli services GmbH & Co KG nur möglich war, wenn auch die Klauseln zum Erhalt von Werbung akzeptiert wurden. Wie der OGH ausführte, sind an die Beurteilung der erforderlichen "Freiwilligkeit" der Einwilligung strenge Anforderungen zu stellen.

Sowohl nach alter Rechtslage (DSG) als auch nach neuer Rechtslage (DSGVO) fehlt es hier an der Freiwilligkeit der Einwilligung, weil ein Vertragsabschluss wirksam nur zustande kam, wenn auch den beiden Klauseln zu einer für den Vertrag nicht erforderlichen Datenverwendung zugestimmt wurde.

Des Weiteren bot die simpli services GmbH & Co KG - wie das Erstgericht bereits festgestellt hat - eine kostenpflichtige Kundendienstrufnummer an, wobei Anrufe zu dieser Nummer nach Angaben der simpli services GmbH & Co KG maximal EUR 0,10 pro Minute kosteten. Die simpli services GmbH & Co KG gab - wie der OGH ausführt - die kostenpflichtige Hotline auch auf Drucksorten für den Vertragswiderruf (also für eine Situation "nach Vertragsabschluss") an, ohne auch auf die kostenfreie Möglichkeit hinzuweisen. Die simpli services GmbH & Co KG gab diese Nummer auch als einzige im Kundenbereich auf der Website und in der E-Mail-Kommunikation mit Bestandskunden an bzw forderte diese sogar zum Anruf bei der kostenpflichtigen Hotline auf (insb "für Fragen zur Rechnung"). Daher gab auch der OGH dem VKI Recht und bejahte einen Verstoß gegen § 6b KSchG.

OGH 31.08.2018, 6 Ob 140/18h

Volltextservice

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Zielgerichtete Werbung gegen den Willen von Verbrauchern weitgehend unzulässig

Der Europäische Datenschutzausschuss bezieht in einer Stellungnahme Position und befindet zielgerichtete Werbung auf Social Media gegen den Willen von Verbrauchern weitgehend für unzulässig. Je nach Intensität des Trackings müsse eine Einwilligung von Verbrauchern eingeholt werden oder kommt diesen zumindest ein Widerspruchsrecht zu.

Irreführende „5G-Ready“-Werbung von T-Mobile

Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung seiner „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

A1-Kundenhotline: Keine Zusatzkosten für Anrufe bei vorhandenen Freiminuten

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel. Das OLG Wien bestätigte dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg"), dass in Tarifen inkludierte Freiminuten auch zur Helpline gelten müssen. Zudem muss es auch Internetkunden möglich sein, dass sie die bestehende Hotline zum Grundtarif erreichen können.

Gesetzwidrige Kosten bei A1-Hotline

Das Handelsgericht Wien gab dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg") recht, dass inkludierte Freiminuten auch zur Georg Helpline gelten müssen und auch Internetkunden eine Hotline zum Grundtarif zur Verfügung gestellt werden muss.

Zum Seitenanfang