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Urteil: Gesetzwidrige Klauseln in AUA Beförderungsbedingungen

Der VKI gewinnt - im Auftrag des BMSG - eine Verbandsklage gegen die AUA auch in zweiter Instanz beim OLG Wien. Die Gerichte haben alle 19 eingeklagten Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der AUA als rechtswidrig eingestuft.

Der VKI war - im Auftrag des BMSG - mittels Verbandsklage gegen 19 Klauseln in den Beförderungsbedingungen der AUA vorgegangen. Das HG Wien hatte 18 Klauseln als unzulässig angesehen (vgl. VR-Info 7/2004).

Im Berufungsverfahren waren nur mehr 5 Klauseln strittig (ausgehend von der Besprechung in VR-Info 7/2004 die Klauseln 4, 5, 14 und 18 sowie jene Klausel, bei der das Klagebegehren vom HG Wien abgewiesen wurde). Hinsichtlich der restlichen 14 Klauseln wurde das Urteil des HG Wien hingegen rechtskräftig.

Das OLG Wien führt zu den fünf strittigen Klauseln aus:
4. Im aufgegebenen Gepäck dürfen sich insbesondere kein Geld, Schmuck, Edelmetalle, Computer, elektronische Geräte, Medikamente, Schlüssel, Wertpapiere, Effekten oder andere Wertgegenstände, Geschäftsdokumente, Pässe und andere Ausweispapiere oder Muster befinden.
Diese Klausel ist als überraschend im Sinn des § 864 a ABGB anzusehen, weil das Mitführen von Gegenständen in einem derart weiten Umfang untersagt wird (sämtliche elektronische Geräte, Medikamente, alle anderen Wertgegenstände, Geschäftsdokumente oder Muster). Mit dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG setzt sich das OLG Wien hingegen nicht auseinander und lässt die Beurteilung offen.
5. Befinden sich dennoch irgendwelche Gegenstände, wie in 8.3.1., 8.3.2. und 8.3.4 erwähnt, in ihrem Gepäck, haften wir nicht für deren Verlust oder Schäden an diesen Gegenständen.
Diese Klausel stellt einen unzulässigen Haftungsausschluss im Sinn des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG dar, weil jegliche Haftung - also auch bei vorsätzlichem Verhalten - ausgeschlossen wird.
14. Wir haften nicht für Verlust, Beschädigung oder verspätete Auslieferung von zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen, Geld, Schmuck, Edelmetallen, Silberwaren, Wertpapieren, Effekten oder anderen Wertsachen, Medikamenten, Schlüssel, Urkunden, elektrischen oder elektronische .Geräten einschließlich Computer und Fotoapparaten, Geschäftspapieren, Pässen und anderen Ausweisdokumenten oder Mustern sowie von Gegenständen, deren Beförderung als Gepäck nicht zulässig ist und die sich mit oder ohne unser Wissen in ihrem Gepäck befinden.
Auch hier liegt ein unzulässiger Haftungsausschluss im Sinn des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG vor. Die Haftung wäre bei kundenfeindlicher Auslegung selbst dann ausgeschlossen, wenn derartige Gegenstände selbst im Sinn des Art. 8 der Beförderungsbedingungen zulässigerweise im Handgepäck mitgeführt werden.
18. Zu diesem Zweck und um die gänzliche Streichung eines Fluges zu vermeiden, können wir daher in Ausnahmefällen einen anderen Luftfrachtführer mit der Beförderung betrauen oder ein anderes Flugzeug für die Beförderung einsetzen.
Diese Klausel stellt eine unzulässige Leistungsänderung im Sinn des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG dar, weil nicht darauf abgestellt wird, ob die Leistungsänderung dem Verbraucher auch zumutbar ist. Passagiere haben im Fall einer Buchung einer bestimmten Fluglinie die Erwartungshaltung, dass der Flug auch von dieser Fluglinie durchgeführt wird. Bei kunden-feindlicher Auslegung würde die Klausel den Einsatz einer anderen Fluglinie auch dann erlauben, wenn nicht der eigentliche Flug verspätet ist, sondern das Flugzeug, mit dem der betroffene Kunde befördert wird, gebraucht wird, um eine Verspätung bei einem ganz anderen Flug zu vermeiden.
19. Ihr aufgegebenes Gepäckstück wird, soweit möglich, immer auf demselben Flugzeug wie sie befördert, es sei denn, dass wir entscheiden, die Beförderung aus Sicherheits- oder operationellen Gründen auf einem anderen Flug durchzuführen.

Diese Klausel ist als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG anzusehen, weil der Ausdruck "operationell" wenig geläufig ist. Die Gründe wären so zu umschreiben, dass sie für einen durchschnittlichen Kunden unmissverständlich sind. Im übrigen würde nach der Klausel die Berechtigung, das Gepäck mit einem anderen Flugzeug zu befördern, faktisch keiner Beschränkung unterliegen, weil operationelle Gründe wohl sämtliche Gründe sind, welche auf die Durchführung des Fluges zurückzuführen sind.

Die ordentliche Revision wurde zugelassen. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig.

OLG Wien 17.1.2005, 5 R 179/04m
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer und Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

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