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Urteil: Angebots-Teebutter: Einstweilige Verfügung gegen Penny Markt rechtskräftig

OGH: Penny muß - nach Verbandsklage des VKI im Auftrag des BMSG - ab sofort irreführende Preiswerbung unterlassen.

Der zu REWE Austria gehörende Penny Markt hatte mit einer Ersparnis von 16 Euro beim Kauf von Teebutter geworben. 59 statt 99 Cent, wenn der Kunde den "Original- Karton" mit 40 Packungen kaufe. Als eine Kundin - für Weihnachtskekse - das Angebot in Anspruch nehmen wollte, war es plötzlich nicht mehr so gemeint. Der VKI klagte nach UWG und beantragte den Wettbewerbsverstoß mittels einstweiliger Verfügung sofort zu untersagen. Nachdem das Erstgericht den Antrag zunächst abgewiesen hatte, schlußendlich mit Erfolg.

Der OGH ließ sich von der Argumentation der Beklagten, man hätte die Aktion wegen angedrohter Proteste von Milchbauern vorzeitig beenden müssen, nicht beeindrucken - diese wären vorhersehbar gewesen, nachdem Billa schon einmal mit Protestmaßnahmen wegen einer ähnlichen Preisaktion konfrontiert gewesen sei. Zudem änderte Penny die Werbung erst einige Tage nach Aktionsabbruch. Nach ständiger Rechtsprechung zu Aktionsangeboten müssen die von Gewerbetreibenden angepriesenen Waren - von zufälligen Lieferschwierigkeiten abgesehen - in genügender Menge auch tatsächlich vorhanden sein.

OGH 26.4.2005, 4 Ob 65/05w 

OLG Wien 8.2.2005, 2 R 291/04k

LG Wiener Neustadt 12.10.2004, 23 Cg 209/04z

(alle Urteile im Volltext verfügbar)

Klagevertreter: Dr. Stefan Langer und Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

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