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Urteil: Schutzmaskenhersteller Silvercare wegen irreführender Werbung verurteilt

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums Klage wegen irreführender Geschäftspraktiken gegen die Silvercare GmbH, einen Schutzmaskenhersteller, eingebracht und vor dem Landesgericht (LG) Linz Recht bekommen: Die Silvercare GmbH darf die von ihr vertriebenen MNS-Masken nicht so bewerben, dass der Eindruck entsteht, sie würden den Träger gegen eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) schützen, obwohl die wissenschaftlichen Belege für den Schutz des Trägers nicht als gefestigt anzusehen sind. 

Seit Beginn der Corona-Pandemie hat der Verkauf von Corona-Schutzausrüstung Hochkonjunktur. Um am Markt bestehen zu können, überbieten sich Anbieter mit wissenschaftlich nicht belegten Wirksamkeitsversprechen. Dagegen ist der VKI bereits in der Vergangenheit erfolgreich vorgegangen und konnte nun neuerlich einen Erfolg, diesmal gegen die Silvercare GmbH, verzeichnen.

Silvercare bietet auf seiner Webseite MNS-Masken aus „Superfaser mit integriertem Silber“ an. Wiederholt findet sich auf der Startseite der Hinweis, dass die „revolutionäre[n] Superfaser-Masken mit integriertem Silber Schutz vor Bakterien, Viren, Keimen und Pollen“ bieten. Durch die „extreme Feinheit und Dichte“ sowie den Einsatz der Silber-Superfaser sei ein „doppelter Schutz“ gegeben. An zahlreichen Stellen auf der Webseite finden sich außerdem Informationen zum SARS-CoV-2 Virus und dessen Gefährlichkeit. Weiters findet sich unter dem Reiter „Gutachten“ der Hinweis, dass die antibakterielle Wirkung der Superfaser mit integriertem Silber  „durch Gutachten renommierter, österreichischer und internationaler Institutionen“ belegt sei

Nach Auffassung des Gerichts erweckt die Aufmachung der Homepage den Gesamteindruck, dass die angebotenen Masken den Träger aufgrund des verwendeten Silbers wirkungsvoll gegen eine COVID-19-Infektion schützen würden. Da der durchschnittliche Interessent außerdem über keine besonderen medizinischen oder speziell virologischen Kenntnisse verfüge, gehe dieser davon aus, dass die auf der Homepage mit Gutachten beworbene antibakterielle Eigenschaft der „Superfaser mit integriertem Silber“ auch hinsichtlich des Schutzes vor einer Viruserkrankung hilfreich sein könnte.

Darin erkannte das LG Linz eine Irreführung der Konsumenten (§ 2 UWG): Da wissenschaftlich nicht gesichert sei, dass und inwieweit eine (einfache) MNS-Maske den Träger gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 schützt und ein entsprechender Wirksamkeitsnachweis für die Masken von Silvercare bzw. für das darin enthaltene Nanosilber fehlt, seien derartige gesundheitsbezogene Angaben unzulässig.

Die auf der Webseite als Beleg für eine antibakterielle Wirkung angeführten Gutachten würden zu einem ganz überwiegenden Teil keinen Aufschluss über eine mögliche antibakterielle Wirkung geben und hätten ohnedies keine Aussagekraft in Bezug auf eine antivirale Wirkung.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Linz 5 Cg 95/20w, 5 Cg 95/20w

Klagsvertreter: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien

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