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Schadenersatz bei Datenschutzverletzungen

Der Oberste Gerichtshof legt die Frage, ob bereits eine bloße Verletzung von Datenschutzgesetzen als solche für die Zuerkennung von Schadenersatz ausreicht, dem Europäischen Gerichtshof vor.

Die Beklagte war als Adresshändler tätig und bot Kunden einen zielgerichteten Versand von Werbung an. In diesem Zusammenhang erhob die Beklagte Informationen wie die Parteiaffinität der gesamten österreichischen Bevölkerung. Der Kläger, der hierfür keine Einwilligung erteilt hatte, war darüber verärgert. Zusätzlich erbost und beleidigt fühlte er sich, weil die Beklagten ihm eine „hohe Affinität“ zu einer bestimmten Partei zuschrieb. Aufgrund des großen inneren Ungemachs hat der Kläger die Beklagte auf Ersatz von EUR 1.000,- (immaterieller Schadenersatz) geklagt.

Die Datenschutz-Grundverordnung sieht vor, dass jeder Person wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden zusteht. Dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig war, bedarf mangels Einwilligung, keiner näheren Ausführung, so der Oberste Gerichtshof. Das Erst- und das Berufungsgericht lehnten das Zahlungsbegehren des Klägers dennoch ab. Wenngleich auch jeder Datenschutzverstoß zumindest kurzzeitig negative Gedanken beim Betroffenen hervorrufe, gehe nicht automatisch mit jedem Verstoß ein immaterieller Schaden einher. Hierfür müsse eine gewisse „Erheblichkeit“ des immateriellen Schadens vorliegen, befand das Berufungsgericht. Der Kläger gab sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und erhob Revision beim Obersten Gerichtshof.

Dieser legte nun dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Auslegung vor, ob der Zuspruch von Schadenersatz, neben einer Verletzung von Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, erfordert, dass der Kläger einen Schaden erlitten hat oder ob bereits die Verletzung von Datenschutzgesetzen als solche für die Zuerkennung ausreicht. Weiters ersucht der Oberste Gerichtshof um Klarstellung, ob für die Zuerkennung von immateriellen Schadenersatz eine Rechtsverletzung von zumindest einigem Gewicht, die über einen hervorgerufenen Ärger hinausgeht, vorliegen muss.  

Bis zum Einlangen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist das Verfahren beim Obersten Gerichtshof ausgesetzt.

OGH 15.04.2021, 6 Ob 35/21x

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