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Vitabene-Huber unterlässt abgemahnte Vertragsklauseln

Der 24-Stunden-Vermittler von Personenbetreuern gibt eine Unterlassungserklärung zur Verwendung von Vertragsbestimmungen ab. Davon umfasst sind u.a. Klauseln über eine Vermittlungsprovision, Konkurrenzklausel und Verschwiegenheitspflicht.

Die Vitabene-Huber GmbH & Co KG ist als Vermittler von 24-Stunden-Personenbetreuern in Österreich tätig. Die vermittelten Betreuer agieren in Ausübung ihrer Tätigkeit als selbstständige Unternehmer. Die Haupttätigkeit der Vermittlungsagentur liegt in der Vermittlung der Personenbetreuer sowie der organisatorischen Abwicklung des Vertragsverhältnisses.

Der VKI mahnte die Verwendung von 11 Vertragsklauseln ab. Darin enthalten war eine Klausel, nach welcher pflegebedürftige Personen im Vermittlungsvertrag verpflichtet wurden, bis ein Jahr nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses, für die Weiter- oder neuerliche Beschäftigung eines vormals vermittelten Personenbetreuers eine Vermittlungsprovision in Höhe von EUR 1.500,- zu bezahlen. Der VKI mahnte diese Klausel ab, weil laut Vertrag die Konsumenten bereits bei Vermittlung von Personenbetreuern eine Provision in Höhe von EUR 190,- bezahlen mussten. Die neuerliche Verrechnung einer bereits laut Vertrag bezahlten Vermittlungsprovision, nun zum fast 8-fachen Preis, ist laut Ansicht des VKI unzulässig.

Nach einer weiteren Klausel mussten die vermittelten Personenbetreuer - bei beschriebener Weiter- oder neuerlicher Beschäftigung - eine Konventionalstrafe in Höhe von EUR 2.500,- an das Vermittlungsunternehmen bezahlen. Auch diese Bestimmung mahnte der VKI ab. Das genannten Konkurrenzverbot geht unter anderem zu Lasten der betreuungsbedürftigen Personen, die aufgrund der hohen Strafdrohung einen bereits vertrauten und zufriedenstellenden Personenbetreuer nicht mehr in Anspruch nehmen können. Ebenfalls ist die Konkurrenzklausel nach Auffassung des VKI dem Wesen nach unzulässig, denn die Personenbetreuer selbst arbeiten nicht als Vermittler und die Vermittlungsagentur nicht als Personenbetreuer. Es besteht folglich kein Konkurrenzverhältnis. 

Darüber hinaus wurden Personenbetreuer umfassend zur Verschwiegenheit aller ihnen anvertrauten oder bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Auch diese Klausel ist laut VKI für unzulässig, weil sie zu weit ausgestaltet ist. Personenbetreuer dürften demnach auch im Notfall keine Informationen zu Erkrankungen der betreuten Personen an Ärzte erteilen oder bei Fällen von Missbrauch und Gewalt einen Rechtsanwalt informieren.

Der Vermittler von 24-Stunden-Personenbetreuerinnen und -betreuern Vitabene-Huber hat zu diesen und weiteren Klauseln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Sollte sich das Unternehmen weiterhin auf diese oder sinngleiche Klauseln stützen, verstößt es gegen diese Unterlassungserklärung.

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