Zum Inhalt

OGH zum Verbot des Pflegeregresses

Der OGH nimmt in gegenständlicher Entscheidung erstmals seit Abschaffung des Pflegeregresses Stellung zur Frage, ob auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen und Erben im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten gegriffen werden darf. Das Verbot des Pflegeregresses erfasst auch vor dem 1.1.2018 verwirklichte Sachverhalte, entschied nun der OGH.

Unter großer medialer Aufmerksamkeit wurde mit 1.1.2018 der Pflegeregress in Österreich abgeschafft. Zuvor konnte sich der Sozialhilfeträger hinsichtlich erbrachter Pflegeleistungen in erster Linie beim Pflegenden, in der Praxis oft bei dessen Erben bzw der Verlassenschaft einen Großteil der erbrachten Leistungen zurückholen. Dh, wurde Sozialhilfe gewährt und war Vermögen (zB Liegenschaft, Sparguthaben) vorhanden, musste man damit rechnen, dass der Sozialhilfeträger sich regressiert. Seit 1.1.2018 ist der Pflegeregress verfassungsrechtlich verboten. Seit diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen.
Zum dahinterliegenden Sachverhalt: Der klagende Sozialhilfeträger begehrte vom Beklagten Ersatz für übernommene Sozialhilfekosten. Die Mutter des Beklagten war 2013 für ca 3 Monate in einem Geriatriezentrum in Kurzzeitpflege, wofür der klagende Fonds Leistungen erbrachte. Die Mutter bezahlte zu Lebzeiten selbst einen Teil zurück, der Beklagte sollte als Erbe den Rest ersetzen.

Der OGH entschied nun, dass das Verbot des Pflegeregresses "bereits vor dem 1. 1. 2018 verwirklichte Sachverhalte erfasst und das geänderte Recht von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist". Die Frage, ob das Gesetz auch die Durchsetzung von vor diesem Stichtag bereits zu Recht erkannter Ansprüche hindert, musste hier laut OGH nicht untersucht werden.

OGH 30.4.2018, 1 Ob 62/18a

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Vitabene-Huber unterlässt abgemahnte Vertragsklauseln

Vitabene-Huber unterlässt abgemahnte Vertragsklauseln

Der 24-Stunden-Vermittler von Personenbetreuern gibt eine Unterlassungserklärung zur Verwendung von Vertragsbestimmungen ab. Davon umfasst sind u.a. Klauseln über eine Vermittlungsprovision, Konkurrenzklausel und Verschwiegenheitspflicht.

Konkurrenzverbot bei 24h-Pflegeagentur unzulässig

Das Handelsgericht Wien beurteilt ein Konkurrenzverbot für 18 Monaten nach Vertragsende für gröblich benachteiligend. Der Klausel zufolge musste der/die PersonenbetreuerIn bei Verstoß gegen das Konkurrenzverbot den Mitgliedsbeitrag bis zu 18 Monate der Pflegeagentur bezahlen. Die pflegebedürftige Person musste eine Pönale von EUR 2.500 begleichen.

OGH zur Kostentransparenz bei Heimverträgen

Im Heimvertrag soll klar zum Ausdruck gebracht werden, für welche Leistungen (ihrer Art und ihrem Umfang nach) der Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe und für welche Leistungen der Heimbewohner aufkommt.

VfGH zur Kostentransparenz in Heimverträgen

Der VfGH wies den Antrag auf Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung, wonach im Heimvertrag die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen enthalten sein müssen, ab.

Rückforderbarkeit bei gesetzwidriger Erhöhung des Heimentgelts

Liegt einer Heimentgelt-Erhöhung eine gesetzwidrige, weil zB zu unbestimmte, Preisänderungsklausel zugrunde, ist die Erhöhung unwirksam und der Differenzbetrag vom Heimträger zurückgefordert werden. Der VKI führte hierzu ein Verfahren im Auftrag des Sozialministeriums.

Unterlassungserklärung von Betreuungsagentur Rodlauer k.s.

Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums die Rodlauer k.s./Rodlauer 24 Stunden Pflege und Betreuung wegen mehrerer Vertragsbedingungen abgemahnt. Das Unternehmen hat zu folgenden Klauseln am 30.10.2018 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Zum Seitenanfang