Eine Fachärztin für Augenheilkunde brachte gegen die Verarbeitung ihrer Daten auf einer Ärzte-Vergleichsplattform Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein. Noch bevor sie diese Beschwerde eingebracht hatte, hatte sie in derselben Sache die gleiche Ärzteplattform vor den ordentlichen Gerichten geklagt. Sowohl in der Beschwerde als auch in der Klage brachte die Ärztin im Wesentlichen vor, dass die Ärzteplattform zu Unrecht ihre Daten veröffentlichte und damit gegen Datenschutzgesetze verstoße.
Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde zunächst ab, und meinte, eine Inanspruchnahme des Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde, während in derselben Sache gleichzeitig eine Klage bei einem ordentlichen Gericht anhängig ist, kommt nicht in Betracht, weil es hierdurch zu unterschiedlichen Entscheidungen kommen könnte.
Gegen diesen Bescheid erhob die Ärztin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses kam nun zum Ergebnis, dass die gleichzeitige Inanspruchnahme der Datenschutzbehörde sowie der ordentlichen Gerichte zulässig sei. In seiner Begründung verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofs vom 23.5.2019, 6 Ob 91/19d. Dieser befand die Zweigleisigkeit der Rechtsschutzmöglichkeiten für zulässig und verwies auf die Datenschutz-Grundverordnung. Als der EU-Gesetzgeber diese beschlossen hat, war er sich der Zweigleisigkeit bewusst und habe diese offenbar gewollt so normiert. Die Zweigleisigkeit stellt jedenfalls keine Verletzung eines unverzichtbaren Kerns der österreichischen Verfassung dar und ist deshalb zulässig.
Im Ergebnis können demnach Betroffene bei Datenschutzverletzungen gleichzeitig eine Klage bei den ordentlichen Gerichten einbringen und eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.
Das Erkenntnis ist rechtskräftig.
Bundesverwaltungsgericht 4.12.2020, W274 2214412-1/5E
Das Erkenntnis im Volltext.