Zum Inhalt

Gerichte und Datenschutzbehörde können parallel zuständig sein

Betroffenen können nach der Datenschutz-Grundverordnung gleichzeitig dieselbe Beschwerde bei der Datenschutzbehörde und den ordentlichen Gerichten einbringen.

Eine Fachärztin für Augenheilkunde brachte gegen die Verarbeitung ihrer Daten auf einer Ärzte-Vergleichsplattform Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein. Noch bevor sie diese Beschwerde eingebracht hatte, hatte sie in derselben Sache die gleiche Ärzteplattform vor den ordentlichen Gerichten geklagt. Sowohl in der Beschwerde als auch in der Klage brachte die Ärztin im Wesentlichen vor, dass die Ärzteplattform zu Unrecht ihre Daten veröffentlichte und damit gegen Datenschutzgesetze verstoße.

Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde zunächst ab, und meinte, eine Inanspruchnahme des Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde, während in derselben Sache gleichzeitig eine Klage bei einem ordentlichen Gericht anhängig ist, kommt nicht in Betracht, weil es hierdurch zu unterschiedlichen Entscheidungen kommen könnte.

Gegen diesen Bescheid erhob die Ärztin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses kam nun zum Ergebnis, dass die gleichzeitige Inanspruchnahme der Datenschutzbehörde sowie der ordentlichen Gerichte zulässig sei. In seiner Begründung verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofs vom 23.5.2019, 6 Ob 91/19d. Dieser befand die Zweigleisigkeit der Rechtsschutzmöglichkeiten für zulässig und verwies auf die Datenschutz-Grundverordnung. Als der EU-Gesetzgeber diese beschlossen hat, war er sich der Zweigleisigkeit bewusst und habe diese offenbar gewollt so normiert. Die Zweigleisigkeit stellt jedenfalls keine Verletzung eines unverzichtbaren Kerns der österreichischen Verfassung dar und ist deshalb zulässig.

Im Ergebnis können demnach Betroffene bei Datenschutzverletzungen gleichzeitig eine Klage bei den ordentlichen Gerichten einbringen und eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.

 

Das Erkenntnis ist rechtskräftig.

Bundesverwaltungsgericht 4.12.2020, W274 2214412-1/5E

Das Erkenntnis im Volltext.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Vitabene-Huber unterlässt abgemahnte Vertragsklauseln

Vitabene-Huber unterlässt abgemahnte Vertragsklauseln

Der 24-Stunden-Vermittler von Personenbetreuern gibt eine Unterlassungserklärung zur Verwendung von Vertragsbestimmungen ab. Davon umfasst sind u.a. Klauseln über eine Vermittlungsprovision, Konkurrenzklausel und Verschwiegenheitspflicht.

ENSTROGA unterlässt bisherige Preisänderungsklausel

Der VKI hat die Preisänderungsklausel und die Information über eine aktuelle Preisänderung der ENSTROGA GmbH abgemahnt. Das Unternehmen hat daraufhin gegenüber dem VKI eine vollständige Unterlassungserklärung abgegeben.

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

Lockdown von Fitnessstudios (inkl. MUSTERBRIEF)

Der Unmut über die Vorgehensweise einiger Fitnessstudios in den letzten Monaten groß. Den VKI (Verein für Konsumenteninformation) erreichten zahlreiche Beschwerden darüber, dass Fitnessstudios auch während der Schließzeiten weiterhin Beiträge eingezogen haben oder die Zeiten der coronabedingten Betriebsschließung hinten an die Vertragsbindung anhängen wollen. Ärgernisse für viele Konsumentinnen und Konsumenten, die im Gesetz nach Ansicht des VKI keine Deckung finden.

Zum Seitenanfang