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Urteil: Einseitige Reisepreiserhöhungen von GULET unzulässig

Die nachträglichen Reisepreiserhöhungen des Reiseveranstalters GULET vom Sommer 2004 verstoßen nach dem HG Wien gegen § 31c KSchG. Die Verwendung der Allgemeinen Reisebedingungen alleine berechtigen zu keiner Preiserhöhung.

Im Sommer 2004 haben viele österreichische Reiseveranstalter bei bereits erfolgten Buchungen nachträglich die Reisepreise erhöht. Zumeist wurde pro Person ein Betrag von € 9,-- verrechnet. Dabei wurde argumentiert, dass sich die Flugpreise - infolge gestiegener Kerosinpreise - verteuert hätten.

Der VKI hatte bereits frühzeitig darauf hingewiesen, dass nachträgliche Preiserhöhungen nicht erfolgen dürfen, weil bei der Buchung kein wirksamer bzw. im Sinn des § 31c KSchG gesetzeskonformer Vorbehalt für eine Preisänderung vereinbart wurde.

In der Folge hatte der VKI - im Auftrag des BMSG - sieben der größten Reiseveranstalter geklagt (vgl. VR-Info 11/2004). Ruefa anerkannte gleich nach Einbringung der Klage die Unzulässigkeit der Preiserhöhungen, die anderen Veranstalter blieben hart. Gegen Tui und Tai Pan liegen mittlerweile bereits Urteile vor, die die Preiserhöhungen eindeutig als gesetzwidrig bezeichnen (vgl. VR-Info 1/2005). Im Lichte dieser beiden Urteile hat der Reiseveranstalter Delphin Touristik eingelenkt und sich in einem Vergleich verpflichtet die nachträglichen Preiserhöhungen zurückzuzahlen (vgl. VR-Info 3/2005).

Das aktuelle Urteil des HG Wien zum Reiseveranstalter Gulet folgt inhaltlich den vorliegenden Urteilen gegen Tui und Tai Pan. Das Gericht verweist auf die gesetzlichen Vorgaben in § 31c KSchG. Demnach muss für den Konsumenten bei Vertrags-Abschluss erkennbar sein, wie sich eine mögliche nachträgliche Preisänderung berechnet, ob beispielsweise eine Treibstoffkostenerhöhung entsprechend der Kopfzahl der Flugpassagiere oder entsprechend den Ticketpreisen aufgeteilt würde oder in welchem Verhältnis der Preis des Transportes zum Preis der Pauschalreise steht. Das Abschreiben des Gesetzestextes oder der alleinige Verweis auf die Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) reicht nicht aus um eine nachträgliche Preisänderung zu rechtfertigen.

Gulet hatte im Verfahren auch argumentiert, man habe den Kunden die Reisepreiserhöhung nur angeboten und diese hätten die Erhöhung durch Annahme des Angebotes akzeptiert. Das HG Wien geht - im Lichte eines klaren Schreibens von Gulet an seine Reisebüropartner - davon aus, dass keinesfalls von einer derartigen einvernehmlichen Preiserhöhung gesprochen werden kann. Vielmehr ist das Schreiben als unmissverständlicher Auftrag an die Reisebüros zu verstehen, die Preiserhöhungen an die Konsumenten weiterzuverrechnen. Somit sind die Preiserhöhungen auch dem Veranstalter zuzurechnen.

Zum Einwand der Verjährung hält das HG Wien fest, dass der Unterlassungsanspruch nach den

§§ 28 und 28a KSchG einer Verjährung nicht zugänglich ist.

Das HG Wien verbietet Gulet daher, die unpräzise Klausel weiter zu verwenden und in Zukunft - gestützt auf diese Klausel - weitere Preiserhöhungen durchzuführen.

Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Es ist zu erwarten, dass Gulet - ebenso wie Tui und Tai Pan - Berufung erheben wird.

HG Wien 17.2.2005, 17 Cg 40/04w (Volltextservice)

Klagevertreter: Dr. Stefan Langer und Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

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