Zum Inhalt

Preiserhöhungen der EVN unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums das Energieunternehmen EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) wegen einer Preisänderungsklausel. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte nun diese Preisanpassungsklausel für unzulässig. Da die EVN in den letzten Jahren auf Grundlage einer gesetzwidrigen Klausel Preiserhöhungen durchgeführt hat, muss die nun nach Ansicht des VKI ihren Kunden den entsprechenden Erhöhungsbetrag zurückzahlen.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVN befand sich bis 2019 eine Klausel, die es ihr erlaubte, ihren Kunden eine geplante Preiserhöhung mitzuteilen. Widersprach der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen, wurde der Preis entsprechend angehoben. Sprach sich der Kunde gegen diese Preiserhöhung aus, wurde der Vertrag von der EVN gekündigt.

In der zugrundeliegenden Preisänderungsklausel waren keinerlei betragliche Schranken für allfällige Erhöhungen vorgesehen; auch enthielt sie keine Angaben dazu, welche Gründe zu einer Preiserhöhung führen konnten. Die Änderungsmöglichkeit war sowohl vom Inhalt als auch vom Ausmaß her völlig unbeschränkt und daher gesetzwidrig. Der OGH führt aus, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anlass für die Erhöhung des Entgelts und die Kriterien dafür klar und verständlich dargestellt sein müssen.

OGH 29.08.2019, 3 Ob 139/19s
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien



Anmerkung des VKI:
Wie schon in anderen Bereichen, wie etwa bei den Banken, bestätigt der Oberste Gerichtshof nun auch für die Energiebranche, dass die Unternehmer nicht völlig schrankenlos ihre Preise ändern können. Da die Klausel gesetzwidrig ist, waren die Preiserhöhungen, die auf sie gestützt waren, ebenfalls unzulässig. Die EVN muss unseres Erachtens die entsprechenden Differenzbeträge zurückzahlen.



Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

ENSTROGA unterlässt bisherige Preisänderungsklausel

Der VKI hat die Preisänderungsklausel und die Information über eine aktuelle Preisänderung der ENSTROGA GmbH abgemahnt. Das Unternehmen hat daraufhin gegenüber dem VKI eine vollständige Unterlassungserklärung abgegeben.

Energiepreisklausel von TopEnergy unzulässig

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die TopEnergy Service GmbH wegen einer Klausel in deren Formblatt "Energieliefervertrag für Gas", nach der die Energiepreise ohne Steuern und Abgaben ausgewiesen werden. Die Klausel ist unzulässig. Dies wurde nun auch vom OGH bestätigt.

OLG Wien erklärt Preiserhöhungsklausel der EVN für unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN). Nun gab nach dem Erstgericht auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) dem VKI recht und beurteilte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Klausel als nichtig, die Preiserhöhungen unbeschränkt zulässt.

Energiepreisklausel von TopEnergy unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die TopEnergy Service GmbH wegen einer unzulässigen Klausel in deren Formblatt "Energieliefervertrag für Gas". Das Urteil des HG Wien gibt dem VKI Recht und erklärte die Klausel als unzulässig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Preiserhöhungsklausel der EVN unzulässig

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN). Das Landesgericht (LG) Wiener Neustadt gab dem VKI recht und beurteilte unter Verweis auf die Rechtsprechung des OGH eine Klausel als nichtig, die Preiserhöhungen unbeschränkt zulässt.

Zum Seitenanfang