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Einigung zur Preisanpassungsklausel bei stromdiskont.at

Preiserhöhungen vom 1.1.2019 werden zurückgenommen - für die Vergangenheit werden Beträge refundiert

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte im Herbst 2019 in einem Verfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) eine Preisanpassungsklausel der EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) für unzulässig erklärt. Diese Entscheidung hat nicht nur Auswirkungen auf die Kunden der EVN. Nach Auffassung des VKI müssen alle Energieanbieter, die auf der Grundlage vergleichbarer Preisanpassungsklauseln Tariferhöhungen durchgeführt haben, ihren Kunden die Preisaufschläge zurückerstatten, da keine gesetzeskonforme Rechtsgrundlage für die Preiserhöhungen vorgelegen hat.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ENAMO Ökostrom GmbH (ENAMO) für die Marke stromdiskont.at befand sich bis Anfang 2020 eine Preisänderungsklausel, die es der ENAMO ermöglichte, Preiserhöhungen ohne Obergrenzen vorzunehmen. Da die Begründung des OGH für die Gesetzwidrigkeit der EVN-Klausel analog auf die bei stromdiskont.at verwendete Klausel anwendbar ist, forderte der VKI auch von der ENAMO eine Refundierung ein. Infrage stand dabei die letzte Preiserhöhung vom 1.1.2019.

Der VKI konnte nunmehr nach konstruktiven Verhandlungen auch mit der ENAMO Ökostrom GmbH eine vergleichsweise attraktive Lösung für alle Haushaltskunden erzielen: Demnach werden die Preiserhöhungen vom 01.01.2019 zum 01.05.2020 zurückgenommen und betroffene Kunden erhalten für das Jahr 2019 - abhängig vom Verbrauch - eine pauschale Refundierung zwischen 15 und 110 Euro.

Die Refundierung erfolgt entweder durch einen Gutschein oder mittels Banküberweisung. Der Gutschein ist im Onlineportal von stromdiskont.at erhältlich und kann bis 30.04.2023 bei dem Partnerunternehmen e-tec electronic GmbH eingelöst werden. Für die Überweisung des pauschalen Geldersatzes ist die kostenlose Anmeldung beim VKI unter www.verbraucherrecht.at/stromdiskont bis spätestens 30.06.2020 erforderlich. Entsprechende Informationen werden Mitte April 2020 von der ENAMO an bestehende Kunden versandt. Konsumenten ohne aufrechte Geschäftsbeziehung mit ENAMO erhalten die vorgesehene Refundierung durch Anmeldung beim VKI.

Damit wurde mit der ENAMO eine unkomplizierte und konsumentenfreundliche Lösung für die Betroffenen gefunden, die lange Rechtstreitigkeiten vermeidet.

Bereits im Febraur 2020 hattte der VKI eine Einigung mit der EVN erzielen können.

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