Zum Inhalt

Preiserhöhungsklausel der EVN unzulässig

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN). Das Landesgericht (LG) Wiener Neustadt gab dem VKI recht und beurteilte unter Verweis auf die Rechtsprechung des OGH eine Klausel als nichtig, die Preiserhöhungen unbeschränkt zulässt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat bereits mehrmals in Verbandsprozessen im Banken- und Mobilfunkbereich sowie im Bereich des Betriebs von Fitnessstudios Klauseln zu Zustimmungsfiktionen, die jener der EVN ähnlich waren, unter anderem als gröblich benachteiligend für den Kunden iSd § 879 Abs 3 ABGB und/oder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG beurteilt.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OGH hält - wie das LG Wr. Neustadt ausführt - auch die von der EVN hier verwendete Klausel einer Prüfung nach § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB nicht stand: Der vorliegenden Klausel fehlt es an einer Konkretisierung von Art und Ausmaß der möglichen Preisänderung, um den Kunden in die Lage zu versetzen, sich ein klares Bild über mögliche Änderungen der Preiskalkulation zu machen. Es bestehen keine Kriterien, an die die Vornahme der Preisänderung durch die EVN geknüpft ist. Zudem bleibt der Umfang einer möglichen Änderung des vom Kunden zu entrichtenden Preises völlig unklar; weder enthält die angefochtene Klausel eine Deckelung, noch bestimmt sie Anlass, Zeitpunkt oder Voraussetzungen der Preisänderungen. Die Klausel vermittelt dem Kunden ein unklares Bild seiner vertraglichen Position und ist daher als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG zu qualifizieren. Bei Auslegung im kundenfeindlichsten Sinn räumt die in Rede stehende Klausel der EVN insgesamt die Möglichkeit ein, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung über eine Zustimmungsfiktion erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und die Position des Vertragspartners zu entwerten. Sie ist damit gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 13.6.2018).

LG Wiener Neustadt 23.05.2018, 26 Cg 94/17d
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

ENSTROGA unterlässt bisherige Preisänderungsklausel

Der VKI hat die Preisänderungsklausel und die Information über eine aktuelle Preisänderung der ENSTROGA GmbH abgemahnt. Das Unternehmen hat daraufhin gegenüber dem VKI eine vollständige Unterlassungserklärung abgegeben.

Preiserhöhungen der EVN unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums das Energieunternehmen EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) wegen einer Preisänderungsklausel. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte nun diese Preisanpassungsklausel für unzulässig. Da die EVN in den letzten Jahren auf Grundlage einer gesetzwidrigen Klausel Preiserhöhungen durchgeführt hat, muss die nun nach Ansicht des VKI ihren Kunden den entsprechenden Erhöhungsbetrag zurückzahlen.

Energiepreisklausel von TopEnergy unzulässig

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die TopEnergy Service GmbH wegen einer Klausel in deren Formblatt "Energieliefervertrag für Gas", nach der die Energiepreise ohne Steuern und Abgaben ausgewiesen werden. Die Klausel ist unzulässig. Dies wurde nun auch vom OGH bestätigt.

OLG Wien erklärt Preiserhöhungsklausel der EVN für unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN). Nun gab nach dem Erstgericht auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) dem VKI recht und beurteilte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Klausel als nichtig, die Preiserhöhungen unbeschränkt zulässt.

Energiepreisklausel von TopEnergy unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die TopEnergy Service GmbH wegen einer unzulässigen Klausel in deren Formblatt "Energieliefervertrag für Gas". Das Urteil des HG Wien gibt dem VKI Recht und erklärte die Klausel als unzulässig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Seitenanfang