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Urteil: Zinsenstreit: OGH bestätigt nunmehr ständige Rechtsprechung

OGH entscheidet in Rechtsschutzfall gegen Bank: Die Klausel ist nichtig und Verjährung beginnt erst mit Überzahlung.

Der klagende Kreditnehmer hatte 1993 zwei Kredite bei der beklagten Bank aufgenommen. Der 1993 vereinbarte Zinssatz von 8,25 % wurde während der gesamten Laufzeit beider Kredite - die 2000 bzw 2001 vorzeitig getilgt wurden - verrechnet, obwohl das Zinsniveau für vergleichbare Kredite seit 1993 kontinuierlich fiel.

Im Einklang mit der nunmehr hRsp erkannte der OGH die in den Kreditverträgen enthaltene Zinsanpassungsklausel ("Die XXX ist berechtigt, den vereinbarten Zinssatz in einem angemessenen Ausmaß abzuändern, wenn sich das Zinsniveau für Einlagen oder auf dem Geld- oder Kapitalmarkt verändert bzw kredit- oder währungspolitische Maßnahme Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken.") mangels Bestimmtheit für unwirksam (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG).

Unter Hinweis auf die Entscheidung 3 Ob 234/04i (vgl VRInfo 5/2005) bestätigte der 7. Senat abermals (Vgl bereits 7 Ob 190/04y, VRInfo 6/2005) die Ansicht, dass eine Bereicherung der Bank erst mit Überzahlung des Kredites eintrete, weshalb die Verjährung auch frühestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen könne. Da beide Kreditverhältnisse vorzeitig getilgt wurden und eine allfällige Überzahlung innerhalb der 3jährigen Verjährungsfrist (E 4 Ob 73/03v) lag, hatte sich der OGH abermals nicht mit den Argumenten bezüglich einer 30jährigen Verjährungsfrist auseinander zusetzen. Ebenso konnte die Frage einer Verjährungshemmung aufgrund einer allfälligen  Kontokorrentabrede offen bleiben.

Bei der Frage der Folgen der Nichtigkeit der Zinsanpassungsklausel orientierte sich der 7. Senat an den Ausführungen der E 4 Ob 73/03v, wonach bei der Vertragsergänzung auch der Ermessenspielraum der Bank zu berücksichtigen sei, ließ aber die konkrete Umsetzung dieser Vorgaben offen. Mit den ebenfalls kürzlich ergangen Entscheidungen 3 Ob 148/04t und 9 Ob 62/04i, wonach eine auf dem Mittelwert von SMR einerseits und VIBOR/EURIBOR andererseits basierende Zinsgleitklausel als geeigneter Interessenausgleich der Parteien angesehen werden könnte, setzte sich der 7. Senat nicht auseinander.

Die Sache wurde zur weiteren Verhandlung in die erste Instanz zurückverwiesen.

OGH 20.4.2005, 7 Ob 222/04d

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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