Der Kläger ersuchte um Auskunft über die von ihm verarbeiteten Daten beim verantwortlichen Unternehmer. Er wollte insbesondere wissen, sollte es zu einer Weitergabe der Daten gekommen sein, wer die konkreten Empfänger gewesen sind. Der Kläger stützte sich hierbei auf Artikel 15 DSGVO, wonach er ein Recht auf Information über die „Empfänger oder Kategorien von Empfänger“ hat. Der Unternehmer beantwortete das Auskunftsbegehren lediglich kategorisch und informierte, dass Daten an „Ärzte, Krankenanstalten, Versicherungsunternehmer, etc…“ weitergegeben wurden. Der Oberster Gerichtshof hat das Verfahren nun ausgesetzt und die Frage, ob der Verantwortliche über die konkreten Empfänger oder nur über die Kategorien von Empfängern informieren muss, dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt.
Trotz Aussetzung des Verfahrens und Vorlage führt der Oberste Gerichtshof seinen eigenen Standpunkt sehr deutlich aus. Er befindet das Auskunftsrecht als ein Recht der Betroffenen auf Information über die „Empfänger oder Kategorien von Empfängern“. Aus Erwägungsgrund 63 der DSGVO sei zu entnehmen, dass jede betroffene Person ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, wer die einzelnen Empfänger der personenbezogenen Daten sind. Das Auskunftsrecht sei demnach so zu verstehen, dass nicht dem Verantwortlichen ein Auswahlermessen hinsichtlich der Frage zukommt, wie konkret er dem Ersuchen um Auskunft über die Empfänger personenbezogener Daten nachkommen will; vielmehr soll grundsätzlich der Betroffene die Wahl haben, ob er Auskunft nur über abstrakte Empfängerkategorien oder über die konkreten Empfänger seiner Daten begehrt.
Trotz der sehr klaren Ansicht des Obersten Gerichtshofs, muss nun abgewartet werden, wie der Europäische Gerichtshof das Auskunftsrecht auslegen wird.
OGH 18.02.2021, 6 Ob 159/20f
Der Beschluss im Volltext.