Zum Inhalt

Wohnungsmietverträge sind seit 11.11.2017 gebührenbefreit

Gesetzesänderung führt zu finanzieller Entlastung von WohnungsmieterInnen

Für den Abschluss eines Mietvertrages musste bislang eine Gebühr von 1 % an das Finanzamt abgeführt werden, deren konkrete Höhe sich am Mietzins selbst und der in Ausschicht genommenen Dauer des Mietverhältnisses (befristet oder unbefristet) bemisst. In der Regel wurden diese Gebühren den MieterInnen überwälzt.

Diese noch auf die Zeit Maria Theresias zurückgehende Gebühr ist nun Geschichte:

Alle Wohnungsmietverträge, die ab dem 11.11.2017 geschlossen werden, sind nun gebührenbefreit. Diese Befreiung ergibt sich aus dem neu eingeführten Z 1 in § 33 Tarifpost 5 Abs 4 Gebührengesetz 1957 (GG) und betrifft jene Gebühr, die durch den Abschluss eines Mietvertrages entstand und an das Finanzamt abzuführen war.

Andere "Gebühren", wie etwa die Kosten eines einschreitenden Maklers, oder ein Aufwandsersatz für die Mietvertragserrichtung (etwa wenn MieterInnen einen Rechtsanwalt damit beauftragt haben) sind von dieser Befreiung nicht erfasst; sie werden vom Gebührengesetz nicht geregelt.

Nach wie vor gebührenpflichtig sind Mietverträge über Geschäftsräume.

Nähere Informationen zur Gesetzesänderung können Sie der Homepage des Parlaments der Republik Österreich unter diesem Link entnehmen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

OGH zu Mietvertragsbefristung durch Endtermin

Die Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und wenn von vornherein durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin bestimmt ist. Die Befristungsvereinbarung muss ausreichend bestimmt und unzweifelhaft erfolgen.

Haftung des Kleingartenpächter

Ein Kleingartenpächter haftet für das schuldhafte Verhalten eines beauftragten Bauunternehmens, wenn dieses einen Gemeinschaftskanal beschädigt.

Zu kurze Airbnb Vermietung

Das Bezirksgericht (BG) Innere Stadt beurteilt die Vermietung von bis zu 6 Monaten als kurzfristig. Die kurzfristige Vermietung zu touristischen Zwecken ist von der herkömmlichen Widmung zu Wohnzwecken nicht umfasst und folglich unzulässig.

Zum Seitenanfang