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Vertragsverlängerungen von "elitepartner" rechtsunwirksam

Zahlreiche KonsumentInnen beschwerten sich in der Beratung des VKI darüber, dass "elitepartner" die auf bestimmte Zeit abgeschlossene Partnervermittlungsverträge verlängert, ohne in gesetzmäßiger Form darüber zu informieren, dass das Unterlassen einer Kündigung zu einer Vertragsverlängerung führt. Der VKI führt daher - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage nach § 28a KSchG, weil diese Vorgehensweise gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG verstößt.

Nach dem HG Wien hat es "elitepartner" zu unterlassen, ohne gesetzeskonforme Erklärungsfiktion von einer Vertragsverlängerung auszugehen und den KonsumentInnen zu suggerieren, das Vertragsverhältnis bestehe weiter und sei gültig verlängert, außer man stimme der Veröffentlichung eines Bildes und der Kennenlerngeschichte in der Rubrik "Erfolgsgeschichten" zu. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. 

Ein Konkurrenzunternehmen von "elitepartner" hat zwischenzeitlich auch eine nicht rechtskräftige einstweilige Verfügung erwirkt, wonach es das Unternehmen bis zur Rechtskraft über das Urteil der Unterlassungsklage (des Konkurrenzunternehmens) im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern im Wesentlichen zu unterlassen hat, vor Vertragsabschluss nicht ausreichend deutlich und unmissverständlich klar auf die automatische Vertragsverlängerung bei befristeten Verträgen hinzuweisen. 

HG Wien, 16.05.2012, 18 Cg 12/12x
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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