Die in Deutschland wohnhafte Beklagte interessierte sich privat für gewisse Projekte (Anlageprodukte) des Klägers, die dieser über sein Vertriebssystem von Österreich aus anbot. Der Erwerb der Anlageprodukte war nur durch Zahlung mit Bitcoins möglich. Hierfür ist ein Bevollmächtigter des Klägers mit zwei weiteren Herren in die Wohnung der Beklagten nach Deutschland gefahren. Es wurde ein Bitcoinautomat mitgenommen, um Euros in Bitcoins zu wechseln, um so den Verkauf zu ermöglichen. Da der Automat erfahrungsgemäß nicht immer funktionstüchtig war, hatte der Bevollmächtigte auch das Handy des Klägers mit. Auf diesem befand sich dessen Bitcoin-Wallet (vergleichbar mit einer digitalen Geldbörse). Nachdem der Automat tatsächlich nicht funktionierte, wurde mit Zustimmung des Klägers (unter Nutzung des nur dem Kläger bekannten Codes) das Investment in Höhe von rund 6 BTC von dessen Bitcoin-Wallet getätigt. Die Verbraucherin verpflichtet sich zur Rückzahlung der Bitcoins innerhalb von vier Wochen auf das Bitcoin-Wallet des Klägers.
Der Kläger brachte die Klage in Österreich ein (am Erfüllungsort nach Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO).
Die Beklagte wendete die fehlende internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte ein und stützte sich dabei auf den vorrangingen Verbrauchergerichtsstand gemäß Art 17 EuGVVO.
Der Oberster Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, die die Klage zurückgewiesen hatten. Der Kläger war unternehmerisch tätig, die Beklagte wollte hingegen nur „privat“ investieren und ist folglich Verbraucherin. Der Kläger hat seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Beklagte als Verbraucherin ihren Wohnsitz hat (hier: Deutschland) ausgeübt (Art 17 Abs 1 lit c) erster Fall EuGVVO). Es kommt daher der zwingende Verbrauchergerichtsstand zur Anwendung. Die Verbraucherin darf nur an ihrem Wohnsitzgericht (hier: Deutschland) geklagt werden (Art 18 Abs 2 EuGVVO).
OGH 4.11.2020, 3 Ob 95/20x
Das Urteil im Volltext.