Zum Inhalt

Urteil: Zinsgleitklausel (in Deutschland)

Das LG Düsseldorf hat eine typische unbestimmte Zinsgleitklausel für gesetzwidrig erklärt. Damit beginnt auch in Deutschland die Auseinandersetzung zwischen Verbraucherschützern und Banken um unkorrekte Kreditzinsenverrechnungen.

Die Verbraucherzentrale NRW hat eine Bank mit Verbandsklage wegen einer unbestimmten Zinsgleitklausel in Anspruch genommen und Recht bekommen.

Die Klausel lautete: "Die Bank kann bei Erhöhung des Marktzinses (des allgemeinen Zinsniveaus) den Zinssatz ... in angemessener Weise anheben; bei Senkung des Marktzinses (des allgemeinen Zinsniveaus) wird sie den Zinssatz ... in angemessener Weise herabsetzen."

Das LG Düsseldorf hat die Klausel für gesetzwidrig erkannt und die weitere Verwendung verboten.

Die Zinsgleitklausel müsse so präzise wie möglich gefasst sein, um den erforderlichen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Sowohl der Parameter "Marktzins" wie auch der Parameter "allgemeines Zinsniveau" seien ohne jede Aussagekraft für den Verbraucher. Weiters lasse die Klausel die Frage der Anpassungsmarge offen, d.h. die Frage, welcher Schwellenwert erreicht sein muss, bis es zu einer Änderung kommt. Das Gericht ging davon aus, dass zumindest Referenzzins und Anpassungsmarge vorgegeben sein müssen, um dem Verbraucher eine angemessene Kontrolle der Abwicklung seines Darlehensvertrages zu ermöglichen.

Dem Argument der Bank, dass eine präzisere Klausel nicht möglich sei, hielt das Gericht entgegen, dass es nicht angehe, "die Interpretation der Gesetze den wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem Bankensektor anzupassen". (Ein Zitat, das man auch österreichischen Bank gerne ins Stammbuch schreiben würde.)

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht abgelehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unzulässige Klausel zum Pensionswahlrecht

Der VKI unterstützte – im Auftrag des BMSGPK – erfolgreich einen Konsumenten, der bei der Generali Versicherungs AG eine Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen hatte.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Zum Seitenanfang