Zum Inhalt

Urteil: VKI-Erfolg gegen Nürnberger Versicherung

Das LG Salzburg hält Vertragsbestimmungen der Nürnberger Versicherung zum Rückkaufswert bei Lebensversicherungen für gesetzwidrig.

Der VKI hatte im Auftrag des BMSG unter anderem die Nürnberger Versicherung AG Österreich wegen intransparenter Bestimmungen in klassischen Lebensversicherungsverträgen geklagt. Nach Einschätzung des VKI bleibt nämlich unklar, mit welchen Rückkaufswerten Konsumenten im Fall einer vorzeitigen Auflösung rechnen können.

Das Landesgericht Salzburg (LG Salzburg) gibt dem VKI in seinem aktuellen Urteil Recht. Das Urteil bezieht sich vor allem auf folgende Klausel:

Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der gezahlten Prämien. Er errechnet sich wegen des gebotenen Versicherungsschutzes, der angefallenen Kosten und nach Berücksichtigung eines Abschlages auf die tarifliche Deckungsrückstellung nach den tariflichen Grundsätzen.

Das LG Salzburg hält fest, dass dem Versicherungsnehmer durch diese Klausel nicht hinreichend deutlich gemacht wird, welche Nachteile mit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung verbunden sind. Dass in den Polizzen Rückkaufswerttabellen enthalten sind, reicht nicht aus um die Anforderungen des Transparenzgebotes zu erfüllen. Die Klausel selbst verweist nämlich nicht auf derartige Tabellen. Die Klausel verstößt daher gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.

Das LG Salzburg hält auch eine weitere Klausel für gesetzwidrig, nach der Erklärungen der Vericherung auch dann wirksam zugestellt werden können, wenn Konsumenten vorübergehend (etwa wegen eines Urlaubes oder Krankenhausaufenthaltes) abwesend sind. Derartige Bestimmungen verstoßen gegen die Vorgaben des § 10 VersVG.

Konsumenten dürfen auf höhere Rückkaufswerte hoffen, denn im Fall der Rechtskraft des Urteiles dürfen Kosten nicht mehr in dieser Weise verrechnet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits für die Situation in Deutschland festgehalten. Bei Rückkäufen innerhalb der letzten drei Jahre besteht somit unter Umständen ein Anspruch auf Nachforderung gegen die Versicherung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

LG Salzburg 27.1.2007, 7 Cg 80/05h
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht abgelehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unzulässige Klausel zum Pensionswahlrecht

Der VKI unterstützte – im Auftrag des BMSGPK – erfolgreich einen Konsumenten, der bei der Generali Versicherungs AG eine Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen hatte.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Zum Seitenanfang