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Urteil: Urteilsveröffentlichung auf der Webseite des Beklagten trifft auch dessen Rechtsnachfolger

Das OLG Innsbruck ermächtigt den VKI zur Veröffentlichung des obsiegenden Urteils auf der Webseite, die die beanstandeten gesetzwidrigen AGB enthielt, ohne dass es darauf ankommt, wer aktueller Betreiber der Webseite ist.

Der VKI hatte - mit Unterstützung des BMSG - auf Unterlassung von 18 gesetzwidrigen AGB-Klauseln geklagt und die Urteilsveröffentlichung auf der Webseite des Beklagten mit der Internetadresse www.bioking.at oder, sollte der Beklagte seine Internetadresse ändern, auf der Webseite, die anstelle der genannten verwendet würde, beantragt.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt, wies das Veröffentlichungsbegehren jedoch zur Gänze ab, habe der Beklagte nämlich sein Unternehmen in der Zwischenzeit verkauft und sei nicht mehr als Inhaber der genannten Webseite registriert. Eine Veröffentlichung auf seiner Webseite sei damit nicht mehr möglich.

Der Kläger hätte ab Kenntnis des neuen Inhabers die Veröffentlichung auf dessen Webseite (mit der selben Internetadresse) begehren müssen.

Der VKI berief gegen die Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens und im Kostenpunkt, der klagstattgebende Teil der Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Das OLG Innsbruck gab der Berufung Folge:

§ 25 UWG ermächtige die obsiegende Partei, das Urteil auf Kosten der unterlegenen Partei zu veröffentlichen, verpflichte den Unterlegenen aber nicht, die Veröffentlichung selbst vorzunehmen und kann daher gegen diesen nicht zwangsweise durchgesetzt werden die berechtigte Partei darf aber sehr wohl selbst auf Kosten der unterlegenen veröffentlichen.

Die in § 25 Abs 7 UWG normierte Veröffentlichungsverpflichtung und der daraus abgeleitete Kontrahierungszwang richte sich gegen das Medienunternehmen, im vorliegenden Fall sohin gegen den aktuellen Betreiber der Webseite. Das OLG Innsbruck berief sich hier auf die E 4 Ob 174/02w (Boss-Zigaretten), wo der OGH ausgesprochen hatte, dass der Betreiber einer Webseite eine dem Medienunternehmer nach § 25 Abs 7 UWG vergleichbare Stellung habe, die ihn zur Urteilsveröffentlichung verpflichte. Daraus folgerte das OLG Innsbruck, dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankomme, wer Domaininhaber sei, sondern dass das Medium, in dem die Veröffentlichung vorzunehmen sei, ausreichend genau bezeichnet sei. Wenn in einem üblicherweise auf Veröffentlichung in einem periodische Druckwerk gerichteten Begehren die Nennung dieses Mediums ohne Nennung des dahinterstehenden Medienunternehmens ausreiche, so müsse hier die Bezeichnung der Webseite und der zu ihr führenden Internetadresse als Veröffentlichungsmedium genügen, ohne den aktuellen Betreiber der Seite zu nennen.

Eine gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, inwieweit die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf einer Webseite erteilt werden kann, deren Betreiber nicht der Beklagte sondern ein außenstehender Dritter ist, fehle; ebenso zur Frage, ob ein auf Urteilsveröffentlichung auf einer Webseite gerichtetes Begehren den aktuellen Betreiber der Seite enthalten muss oder ob die Bezeichnung der Seite samt Internetadresse genügt.

Daher erklärte das Gericht die ordentliche Revision für zulässig, die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

OLG Innsbruck 11.4.2005, 2 R 79/05t (Volltextservice)

(LG Innsbruck 13.1.2005, GZ: 59 Cg 75/04m Volltextservice)

Klagevertreter: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle und Dr. Stefan Langer, RAe in Wien

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