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Urteil: Unzulässige Staffelung beim Dauerrabatt

Eine Dauerrabattklausel mit einer dekursiven Staffelung ist unzulässig, wenn KonsumentInnen im Fall einer vorzeitigen Auflösung einer Versicherung nicht so gestellt werden, als ob sie von Anfang an die tatsächliche Laufzeit als Vertragsdauer gewählt hätten.

Der VKI klagte in Auftrag des BMASK die D.A.S. Österreichische Allgemeine Rechtsschutz-versicherungs AG vor allem wegen der Verwendung von zwei Dauerrabattklauseln.

Der OGH hatte in seinem Urteil 7 Ob 266/09g (vgl. VRInfo 7/2010) die in den Jahren davor üblicherweise verwendeten Dauerrabattklauseln als gesetzwidrig beurteilt. Bei diesen Klauseln war der im Fall einer vorzeitigen Auflösung von der Versicherung gegenüber KonsumentInnen rückforderbare Betrag mit längerer Vertragsdauer gestiegen, wodurch das Kündigungsrecht mit wirtschaftlichen Mitteln untergraben wurde.

In den Klauseln der D.A.S. ist zwar eine dekursive Staffelung der Dauerrabattrückforderung mit unterschiedlich hohen Prozentsätzen für die Nachverrechnung für den Fall einer Vertragsauflösung in den ersten 3 Jahre, im 4./5. Jahr und in den letzten 5 Jahren vorgesehen. Damit steigt die Dauerrabattrückforderung mit längerer tatsächlicher Vertragsdauer nicht durchgehend. Vielmehr sinkt der Prozentsatz der Dauerrabattrückforderung mit steigender tatsächlicher Laufzeit. Dennoch werden KonsumentInnen durch diese Staffelung nicht so gestellt, als hätten sie von Anfang an die tatsächliche Vertragsdauer als Laufzeit gewählt. Wird etwa ein 5-Jahresvertrag nach 3 Jahren aufgelöst, wird die Dauerrabattrückforderung nicht nach den Vorgaben für den 3-Jahresvertrag abgerechnet. KonsumentInnen müssen vielmehr den gewährten Dauerrabatt zur Gänze refundieren. Eine derartige Gestaltung ist unzulässig.

Eine allenfalls mit der Laufzeit steigende Schadengeneigtheit, die Vertragstreue, eine vorausschauende Prämienberechnung und die Abdeckung einer Nachhaftung nach Beendigung eines Vertrages stellen für das HG Wien keine gerechtfertigten Gründe für die Gestaltung einer Dauerrabattrückforderung dar.

Die zweite beanstandete Dauerrabattklausel ist nach Einschätzung des HG Wien intransparent, weil aus der Klausel nicht hervorgeht, ob die Dauerrabattrückforderung auf Basis der Prämie für die vereinbarte oder die tatsächliche Laufzeit berrechnet wird.

Eine weiters beanstandete Klausel zur Ausfallshaftung bei Körperschäden war grundsätzlich schon vom OGH als rechtswidrig beurteilt worden (7 Ob 243/07x). Mangels Abgabe einer Unterlassungserklärung war die Wiederholungsgefahr aber weiterhin aufrecht.

Nach Einschätzung des VKI fallen unzulässige Dauerrabattnachzahlungsklauseln ersatzlos weg. Die von KonsumentInnen bezahlten Dauerrabattrückforderungen sind daher im Fall der Rechtskraft des Urteiles mangels rechtlicher Grundlage auf Verlangen zurückzuzahlen.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

HG Wien 6.9.2011 30 Cg 217/10d
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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