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Urteil: Sparkonto ist kein Zahlungskonto

Ein Sparkonto mit täglicher Fälligkeit, auf das bzw von dem Einzahlungen und Abhebungen nur über ein als "Referenzkonto" bezeichnetes Girokonto vorgenommen werden können, fällt nicht unter den Begriff "Zahlungskonto". Das ZaDiG ist daher nicht anwendbar.

Ein "Zahlungskonto" ist ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird (Art 4 Nr 14 Zahlungsdienste-RL 3007/64/EG; § 3 Z 13 ZaDiG; § 4 Z 14 ZaDiG 2018).

Auf die bzw von den gegenständlichen Online-Sparkonten können die Kunden im Wege des Telebanking Einzahlungen und Abhebungen vornehmen. Diese Überweisungen muss der jeweilige Kunde stets über ein auf ihn lautendes Referenzkonto tätigen. Hierbei muss es sich um ein Girokonto handeln, das der Kunde auch bei einer anderen Bank als der Bekl unterhalten kann. Überträge auf das bzw. von dem Online-Sparkonto sind ohne Beiziehung eines Zahlungsdienstleisters möglich. Diese Online-Sparkonten sind täglich fällig, dh die Kunden können über die darauf eingezahlten Beträge jederzeit verfügen, ohne dass dies negative Auswirkungen auf die Verzinsung hat.

Laut 12.ErwGr der Zahlungskonten-RL (2014/92/EU) sind Sparkonten grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, da sie keine Zahlungskonten sind, es sei denn, sie können auf täglicher Basis für Zahlungsvorgänge genutzt werden.

Wenngleich Sparkonten grundsätzlich nicht unter die Definition des Begriffs "Zahlungskonto" fallen, ist dieser Ausschluss somit nicht absolut. Aus dem erwähnten 12.ErwGr geht nämlich zum einen hervor, dass die bloße Bezeichnung eines Kontos als "Sparkonto" für sich genommen nicht genügt, um die Einordnung als "Zahlungskonto" auszuschließen, und zum anderen, dass das entscheidende Kriterium für eine solche Einstufung in der Möglichkeit besteht, ein solches Konto auf täglicher Basis für Zahlungsvorgänge zu nutzen.

In diesem Zusammenhang ist Art 1 Abs 6 der Zahlungskonten-RL zu berücksichtigen, wonach diese Richtlinie für Zahlungskonten gilt, die dem Verbraucher mindestens Folgendes ermöglichen: die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto, die Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto sowie die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen, an Dritte und von Dritten.

Demzufolge ist die Möglichkeit, von einem Konto Zahlungsvorgängen an Dritte bzw. von Dritten auszuführen und zu empfangen, ein konstitutives Merkmal des Begriffs "Zahlungskonto". Ein Konto, das für solche Zahlungsvorgänge nicht unmittelbar, sondern nur über ein Zwischenkonto genutzt werden kann, kann daher nicht als "Zahlungskonto" iSd Zahlungskonten-RL und folglich der Zahlungsdienste‑RL angesehen werden.

EuGH 4.10.2018, C-191/17 (BAK/ING-DiBa)

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